RS Vwgh 1995/4/19 95/12/0075

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/26 90/12/0260 2

Stammrechtssatz

Für die Unanwendbarkeit des § 20b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, daß einen Wohnen von mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen (Hinweis E 31.3.1989, 87/12/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120075.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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