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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/26 90/12/0260 2Stammrechtssatz
Für die Unanwendbarkeit des § 20b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, daß einen Wohnen von mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen (Hinweis E 31.3.1989, 87/12/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120075.X01Im RIS seit
20.11.2000