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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Die festgestellte Krankheit des Sohnes des Beamten kann an sich als Grund für die Wohnsitznahme außerhalb der 20-km Zone in Frage kommen. Dies setzt allerdings voraus, daß die festgestellte Krankheit des Sohnes des Beamten eine Wohnsitznahme in Graz oder innerhalb der 20-km Zone zwingend ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120151.X03Im RIS seit
20.11.2000