RS Vwgh 1995/4/19 95/12/0075

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Gründe iSd § 20b Abs 6 Z 2, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, liegen insbesondere dann vor, wenn ihm die Beschaffung einer Wohnung innerhalb von 20 km außerhalb seines Dienstortes aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diese Gründe müssen von unabweislich zwingend notwendiger Natur sein, um die Begründung eines Wohnsitzes durch den Beamten mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes als von ihm selbst nicht zu vertreten zu qualifizieren. Dies ist der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit der Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km - Zone keine zumutbare Handlungsalternative offensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120075.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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