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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Macht der Beamte im Verwaltungsverfahren unter konkreter Darlegung seiner finanziellen Lage und der unter Beweisanbot gestellten Behauptung, er habe sich erfolglos schon vor seiner Versetzung nach Wien von Washington aus um eine Wohnung in der 20-km-Zone des Dienstortes Wien bemüht, geltend, daß der Tatbestand des § 20b Abs 6 Z 2 GehG nicht gegeben sei, so hat die Behörde die finanzielle Gesamtsituation des Beamten, die nicht nur durch die Unterhaltsleistungen, sondern auch durch die Rückzahlung von Gehaltsvorschüssen beeinflußt ist, zu erheben. Erst wenn der finanzielle "Spielraum" des Beamten (unter Berücksichtigung aller geldwerten Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch hat, und aller berechtigten Verpflichtungen, denen er nachzukommen hat) feststeht, kann abschließend beurteilt werden, ob die Kosten einer der familiären und sozialen Situation des Beamten entsprechenden Unterkunftsmöglichkeit in der 20-km-Zone, gerechnet vom Dienstort Wien aus, eine zumutbare Handlungsalternative zu der von ihm gewählten vorübergehenden Wohnungsnahme bei seinen Eltern in Graz darstellte oder nicht und sich der Beamte darum hinreichend bemüht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120164.X06Im RIS seit
20.11.2000