RS Vwgh 1997/1/22 94/12/0164

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Veröffentlicht am 22.01.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1084/74 E 19. Dezember 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Als Wohnung im Sinne des § 20b Abs 1 Z 1 GG 1956 idF der 24. GG-Novelle ist eine Wohnung dann anzusehen, wenn die Wohnung auf Grund der sozialen und Familienverhältnisse des Beamten geeignet erscheint. Ein Hinweis darauf, daß diese Voraussetzung gegeben ist, wird im Regelfall darin bestehen, daß der Beamte mit seinen Angehörigen, denen er auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtungen eine Wohngelegenheit zu bieten hat, die Wohnung tatsächlich benützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120164.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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