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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1084/74 E 19. Dezember 1974 RS 2Stammrechtssatz
Als Wohnung im Sinne des § 20b Abs 1 Z 1 GG 1956 idF der 24. GG-Novelle ist eine Wohnung dann anzusehen, wenn die Wohnung auf Grund der sozialen und Familienverhältnisse des Beamten geeignet erscheint. Ein Hinweis darauf, daß diese Voraussetzung gegeben ist, wird im Regelfall darin bestehen, daß der Beamte mit seinen Angehörigen, denen er auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtungen eine Wohngelegenheit zu bieten hat, die Wohnung tatsächlich benützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120164.X04Im RIS seit
20.11.2000