Der Beschwerdeführer steht als Unteroffizier beim Österreichischen Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Militärkommando Niederösterreich. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers der Personalabteilung B im Bundesministerium für Landesverteidigung mit, dem Beschwerdeführer seien betreffend den Überstundennachweis für den Monat Mai 2004 offensichtlich Mehrdienstleistungen als ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;GehG 1956 §17b Abs1 idF 1972/214; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/12/0187 E 15. April 2005 RS 2 Stammrechtssatz Die Anordnung von Dienst während der so genannten "Stehzeiten" könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Beamten nicht nur das in § 17b Abs. 1 erster Halbsatz GehG 1956 umschriebene, sondern darüber hinaus ein (sonstiges) dienstli... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;GehG 1956 §17b Abs1 idF 1972/214; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/12/0187 E 15. April 2005 RS 1 Stammrechtssatz Wie die Gesetzesmaterialien (323 BlgNR XIII. GP, 9) zeigen, hängt die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG 1956 oder aber einer Überstundenvergütung nach § 16 GehG 1956 davo... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Berufskraftfahrer beim Österreichischen Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 23. Juli 2002 erstattete er eine Eingabe, in welcher er vorbrachte, er habe seit seinem Dienstantritt am 1. Mai 1996 in jenen Fällen, in denen er außerhalb der Normalarbeitszeit als Omnisbuslenker dienstlich eingesetzt worden sei, für die Zeit des Transportes sowie für die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten Überstunden voll ausbezahl... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs1;GehG 1956 §17b Abs1 idF 1972/214;
Rechtssatz: Der Beamte (Berufskraftfahrer beim Österreichischen Bundesheer) behauptet, durch Befolgung der Anordnung, beim Fahrzeug zu verbleiben, werde "Fahrzeugwache" geleistet, was eine über die Bereitschaft hinausgehende Dienstleistung darstelle. Die Anordnung, sich im Nahbereich des Fahrzeuges aufzuhalten, um bei Bedarf auf ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte63/02 Gehaltsgesetz
Norm: B-VG Art7 Abs1;GehG 1956 §16 Abs1;GehG 1956 §17b Abs1 idF 1972/214;StGG Art2;
Rechtssatz: Die gegenüber dem Beamten (Berufskraftfahrer beim Österreichischen Bundesheer) erfolgte nebengebührenrechtliche Behandlung ist rechtmäßig. Wären in vergleichbaren Fällen anderen öffentlichrechtlichen Bediensteten im Ressortbereich des Bunde... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs1;GehG 1956 §17b Abs1 idF 1972/214;
Rechtssatz: Wie die Gesetzesmaterialien (323 BlgNR XIII. GP, 9) zeigen, hängt die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG 1956 oder aber einer Überstundenvergütung nach § 16 GehG 1956 davon ab, ob sich der Beamte außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (le... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs1;GehG 1956 §17b Abs1 idF 1972/214;
Rechtssatz: Die Anordnung von Dienst während der so genannten "Stehzeiten" könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Beamten nicht nur das in § 17b Abs. 1 erster Halbsatz GehG 1956 umschriebene, sondern darüber hinaus ein (sonstiges) dienstliches Verhalten (allenfalls auch im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung) ange... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, der zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird (Dienstgrad: Vizeleutnant), in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landwehrstammregiment n1 in A. Er wurde in der Zeit vom 2. Jänner 1991 bis zum 29. Jänner 1991 beim Assistenzeinsatz des Bundesheeres an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze verwendet. Der dienstliche Ablauf war derart eingeteilt, da... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §17b Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/27 86/12/0054 1
VwSlg 13444 A/1991
(hier: Assistenzeinsatz an der österreichisch-ungarischen
Staatsgrenze). Stammrechtssatz Die Pflicht, sich während der gesamten Gefechtsübungen am Übungsort aufzuhalten, begründet für sich allein noch keinen Anspruch nach § 17b Abs 1 GehG. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Anordnun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Heeresunteroffiziersschule. In der Zeit vom 12. bis 15. Dezember 1988 war der Beschwerdeführer für die militärische Übung anläßlich des "7. Stabs-UO-Kurses als WiUO Übungskompanie und Kochstellenleiter" in Allentsteig eingeteilt. Mit Eingabe vom 12. Oktober 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Überstundenvergütung für nachstehend... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;GehG 1956 §16 Abs1;GehG 1956 §17b Abs1;
Rechtssatz: Einem Bescheid über die Zuerkennung von Überstundenvergütung und Abgeltung von Bereitschaftszeiten gem § 16 und § 17b GehG muß entnommen werden können, in welchem Ausmaß der Beamte über die Normaldienstzeit hinausgehende Dienstleistungen erbracht hat, in welchem Umfang welche Leistungen durch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landwehrstammregiment nn. Gemäß Befehl des Armeekommandos vom 18. Jänner 1984, Beilage 1, wurde für die Zeit vom 7. Mai 1984 16.00 Uhr bis 9. Mai 1984 4.00 Uhr eine Übung der Übungstype B im Rahmen der Validierungsübung 1984 angeordnet, an der der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Vermessungstrupps teilnahm. Seine Tätigkeit bestand im Ve... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §17b Abs1;
Rechtssatz: Die Pflicht, sich während der gesamten Gefechtsübungen am Übungsort aufzuhalten, begründet für sich allein noch keinen Anspruch nach § 17b Abs 1 GehG. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung der Bereitschaftspflicht, ist daher zu prüfen, ob die Anordnung des Dienstvorgesetzten (wie hier den Gefechtsübungsplatz nicht zu verlassen) die Verpflichtung... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §17b Abs1;
Rechtssatz: Die Ablehnung der Behörde der Bewertung der "Ruhezeiten" als "Bereitschaftszeiten" darf nicht schon darauf gestützt werden, daß diese Zeiten zum Schlafen verwendet wurden. Das Fehlen der Bereitschaftspflicht im engeren Sinn muß sich entweder auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung eines Vorgesetzten ergeben, oder dies aus den Umständen des Einzelfa... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof18 Kundmachungswesen63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BGBlG §2 Abs1 litf;GehG 1956 §15 Abs2;GehG 1956 §17b Abs1;Überstundenerlaß BMLV 1983;VwGG §41 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste nach § 15 Abs 2 vorletzter Satz GehG hat in Form einer Rechtsverordnung zu ergehen, die im BGBl kundzuma... mehr lesen...