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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte (Berufskraftfahrer beim Österreichischen Bundesheer) behauptet, durch Befolgung der Anordnung, beim Fahrzeug zu verbleiben, werde "Fahrzeugwache" geleistet, was eine über die Bereitschaft hinausgehende Dienstleistung darstelle. Die Anordnung, sich im Nahbereich des Fahrzeuges aufzuhalten, um bei Bedarf auf der Stelle die dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, beinhaltet jedoch keinesfalls die Anordnung, das Fahrzeug zu bewachen, also über die körperliche Anwesenheit hinaus in der Art eines Wachpostens in ständiger Aufmerksamkeit die Umgebung des Fahrzeuges zu beobachten und dieses auf die genannte Weise zu sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120187.X03Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008