RS Vwgh 2005/4/15 2004/12/0187

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §17b Abs1 idF 1972/214;

Rechtssatz

Wie die Gesetzesmaterialien (323 BlgNR XIII. GP, 9) zeigen, hängt die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG 1956 oder aber einer Überstundenvergütung nach § 16 GehG 1956 davon ab, ob sich der Beamte außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (lediglich) auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder, ob er im relevanten Zeitraum (darüber hinaus) zu einer Dienstleistung herangezogen, ihm also ein (darüber hinausgehendes) dienstliches Verhalten aufgetragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120187.X01

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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