Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. September 1990, Zl. 211.021/16-2.1/90, betreffend Überstundenvergütung und Abgeltung von Bereitschaftszeiten gemäß §§ 16 und 17b des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Heeresunteroffiziersschule.
In der Zeit vom 12. bis 15. Dezember 1988 war der Beschwerdeführer für die militärische Übung anläßlich des
"7. Stabs-UO-Kurses als WiUO Übungskompanie und Kochstellenleiter" in Allentsteig eingeteilt.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Überstundenvergütung für nachstehend angeführte Überstunden:
14.12.1988 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr Überstunde
23.00 Uhr bis 24.00 Uhr Bereitschaftsstunde
15.12.1988 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr Bereitschaftsstunden
04.00 Uhr bis 06.00 Uhr Überstunden.
Dazu brachte er begründend vor, für den genannten Zeitraum sei eine Übungstype "D" angeordnet worden. Diese Übungstype decke nur einen Zeitraum von zwei Nächten ab, während der Beschwerdeführer auch in der dritten Nacht seinen Tätigkeiten nachgekommen sei und sich dafür bereitzuhalten gehabt habe. Schon in einem undatierten Formular "Nachweis für den Monat Dezember 1988" hatte der Beschwerdeführer Überstunden und Bereitschaftsentschädigungen für die genannten Zeiten beansprucht und mit Eingabe vom 19. Dezember 1988 um bescheidmäßige Absprache gebeten.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, "daß ein zusätzlicher Anspruch auf Überstunden gemäß § 16 GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung und Bereitschaftsstunden gemäß § 17b GG 1956, für die im Rahmen des 7. Stabs-UO-Kurses abgehaltene militärische Übung von 12.12.1988, 19.30 Uhr bis 15.12.1988, 07.30 Uhr, zu den Ihnen bereits für die im Rahmen dieser militärischen Übung abgegoltenen und flüssig gemachten Mehrleistungen nicht besteht". Begründend wird ausgeführt, die genannte militärische Übung sei im Sinne der Bestimmungen des "ho. Erlasses vom 5.3.1990, GZ. 23.600/243-2.1/90, aus verwaltungsvereinfachenden Gründen im Rahmen einer 'Übungstype D' abgehalten" worden. Diese Übungstype erstrecke sich über einen Zeitraum von 54 bis 60 Stunden (einschließlich der jeweiligen Normdienstzeit gemäß § 48 BDG). Am 5. September 1990 sei gemäß § 66 Abs. 3 AVG mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung abgehalten worden, in deren Rahmen ihm der Sachverhalt in der Form zur Kenntnis gebracht worden sei, daß für die Dauer der genannten militärischen Übung für erbrachte Mehrleistungen Anspruch auf 18 Überstunden gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 außerhalb der Nachtzeit, 6 Überstunden nach der gleichen Bestimmung während der Nachtzeit und 10 Bereitschaftsstunden gemäß § 17b leg.cit. bestehe. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben worden, zu dem von der Behörde ermittelten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige Einwände vorzubringen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge nicht bereit erklärt, zu dem ermittelten Sachverhalt Stellung zu nehmen, sodaß dieser Sachverhalt als gegeben anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß der Erlaß der belangten Behörde vom 5. März 1990, GZ. 23.600/243-2.1/90, auf den sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung bezieht, schon nach den Ausführungen der Gegenschrift keinesfalls als Entscheidungsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogen werden konnte, weil er zur Zeit der gegenständlichen Dienstverrichtungen des Beschwerdeführers noch nicht in Kraft stand. Nach den Ausführungen der Gegenschrift war Entscheidungsgrundlage ihr Erlaß vom 10. Jänner 1983, Zl. 23.600/71-2.1/82, VBl. I Nr. 17/1983. Hinsichtlich dieses Erlasses hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 86/12/0054, erkannt, daß ihm keine normative Kraft zukommt. Lediglich in Form eines internen Erlasses bestehende Richtlinien stellen mangels gehöriger Kundmachung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle dar.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch ist daher ausschließlich auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes zu prüfen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer genannten Überstunden und Bereitschaftszeiten durch die auf Grund eines internen Erlasses gewährten Geldleistungen abgegolten sind oder nicht.
Um dies zu beurteilen, fehlt es aber an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen, wie der Beschwerdeführer zutreffend in der Verfahrensrüge geltend macht, kann doch der Bescheidbegründung in keiner Weise entnommen werden, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer über die Normaldienstzeit hinausgehende Dienstleistungen erbracht hat, in welchem Umfang welche Leistungen durch Überstundenvergütung abgegolten sowie welche Zeiten an Bereitschaft durch die gewährte Bereitschaftsentschädigung erfaßt worden sind. Diese Feststellungen sind erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers gemessen am Gesetz durch die angewiesenen Geldleistungen bereits abgegolten worden sind.
Die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift können den Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides nicht beheben.
Der angefochtene Bescheid mußte daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit.b VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120306.X00Im RIS seit
16.11.2000