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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Anordnung von Dienst während der so genannten "Stehzeiten" könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Beamten nicht nur das in § 17b Abs. 1 erster Halbsatz GehG 1956 umschriebene, sondern darüber hinaus ein (sonstiges) dienstliches Verhalten (allenfalls auch im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung) angeordnet worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120187.X02Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008