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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §17b Abs1;Rechtssatz
Die Ablehnung der Behörde der Bewertung der "Ruhezeiten" als "Bereitschaftszeiten" darf nicht schon darauf gestützt werden, daß diese Zeiten zum Schlafen verwendet wurden. Das Fehlen der Bereitschaftspflicht im engeren Sinn muß sich entweder auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung eines Vorgesetzten ergeben, oder dies aus den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung erkennbar sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986120054.X02Im RIS seit
11.07.2001