RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §17b Abs1 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0187 E 15. April 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anordnung von Dienst während der so genannten "Stehzeiten" könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Beamten nicht nur das in § 17b Abs. 1 erster Halbsatz GehG 1956 umschriebene, sondern darüber hinaus ein (sonstiges) dienstliches Verhalten (allenfalls auch im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung) angeordnet worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120184.X02

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten