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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0187 E 15. April 2005 RS 2Stammrechtssatz
Die Anordnung von Dienst während der so genannten "Stehzeiten" könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Beamten nicht nur das in § 17b Abs. 1 erster Halbsatz GehG 1956 umschriebene, sondern darüber hinaus ein (sonstiges) dienstliches Verhalten (allenfalls auch im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung) angeordnet worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120184.X02Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016