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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Einem Bescheid über die Zuerkennung von Überstundenvergütung und Abgeltung von Bereitschaftszeiten gem § 16 und § 17b GehG muß entnommen werden können, in welchem Ausmaß der Beamte über die Normaldienstzeit hinausgehende Dienstleistungen erbracht hat, in welchem Umfang welche Leistungen durch Überstundenvergütung abgegolten sowie welche Zeiten an Bereitschaft durch die gewährte Bereitschaftsentschädigung erfaßt worden sind. Diese Feststellungen sind erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers gemessen am Gesetz durch die angewiesenen Geldleistungen bereits abgegolten worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120306.X01Im RIS seit
16.11.2000