RS Vwgh 1991/10/21 90/12/0306

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §17b Abs1;

Rechtssatz

Einem Bescheid über die Zuerkennung von Überstundenvergütung und Abgeltung von Bereitschaftszeiten gem § 16 und § 17b GehG muß entnommen werden können, in welchem Ausmaß der Beamte über die Normaldienstzeit hinausgehende Dienstleistungen erbracht hat, in welchem Umfang welche Leistungen durch Überstundenvergütung abgegolten sowie welche Zeiten an Bereitschaft durch die gewährte Bereitschaftsentschädigung erfaßt worden sind. Diese Feststellungen sind erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers gemessen am Gesetz durch die angewiesenen Geldleistungen bereits abgegolten worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120306.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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