RS Vwgh 1995/11/8 94/12/0218

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §17b Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/27 86/12/0054 1 VwSlg 13444 A/1991 (hier: Assistenzeinsatz an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze).

Stammrechtssatz

Die Pflicht, sich während der gesamten Gefechtsübungen am Übungsort aufzuhalten, begründet für sich allein noch keinen Anspruch nach § 17b Abs 1 GehG. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung der Bereitschaftspflicht, ist daher zu prüfen, ob die Anordnung des Dienstvorgesetzten (wie hier den Gefechtsübungsplatz nicht zu verlassen) die Verpflichtung miteinschließt, bei Bedarf auf der Stelle die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120218.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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