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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0187 E 15. April 2005 RS 1Stammrechtssatz
Wie die Gesetzesmaterialien (323 BlgNR XIII. GP, 9) zeigen, hängt die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG 1956 oder aber einer Überstundenvergütung nach § 16 GehG 1956 davon ab, ob sich der Beamte außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (lediglich) auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder, ob er im relevanten Zeitraum (darüber hinaus) zu einer Dienstleistung herangezogen, ihm also ein (darüber hinausgehendes) dienstliches Verhalten aufgetragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120184.X01Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016