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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §17b Abs1;Rechtssatz
Die Pflicht, sich während der gesamten Gefechtsübungen am Übungsort aufzuhalten, begründet für sich allein noch keinen Anspruch nach § 17b Abs 1 GehG. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung der Bereitschaftspflicht, ist daher zu prüfen, ob die Anordnung des Dienstvorgesetzten (wie hier den Gefechtsübungsplatz nicht zu verlassen) die Verpflichtung miteinschließt, bei Bedarf auf der Stelle die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986120054.X01Im RIS seit
11.07.2001