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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BGBlG §2 Abs1 litf;Rechtssatz
Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste nach § 15 Abs 2 vorletzter Satz GehG hat in Form einer Rechtsverordnung zu ergehen, die im BGBl kundzumachen ist. Der Erlaß des BMLV vom 10. Jänner 1983 betreffend Anordnung von Überstunden, Journaldienststunden und Bereitschaftsstunden bietet mangels gehöriger Kdm im BGBl keine taugliche Rechtsgrundlage für eine pauschalierte Aufteilung (hier im Rahmen einer Übung der Übungstype B) erbrachter Dienstleistungen in Überstunden gem § 16 GehG und Bereitschaftsstunden gem § 17b Abs 1 GehG.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986120054.X03Im RIS seit
11.07.2001