Begründung: Die verstorbene Theresia W***** widerrief im Testament vom 13. 7. 2007 alle früheren letztwilligen Anordnungen, setzte ihren Sohn Josef W***** als Erben auch der Liegenschaft EZ 69 Grundbuch ***** ein und vermachte ihrem Sohn Alois W***** die Liegenschaft EZ 75 Grundbuch *****. Alois W***** erklärte in der vor der Gerichtskommissärin abgehaltenen Tagsatzung vom 8. 7. 2008, dieses Legat nicht anzunehmen. Er vertrat den Rechtsstandpunkt, dass ihm die gesamte Erbschaft, jed... mehr lesen...
Begründung: In der Tagsatzung vom 29. Jänner 2008 vor dem Gerichtskommissär gab der Sohn des Erblassers aufgrund des Gesetzes eine unbedingte Erbserklärung ab. Die Tochter hatte sich zuvor nach Rechtsbelehrung ihres Erbrechts zugunsten des Sohnes entschlagen. Das Erstgericht erließ den Einantwortungsbeschluss. Dem Sohn wurde die Verlassenschaft eingeantwortet, die Herstellung der Grundbuchsordnung angeordnet und festgestellt, dass der eingeantwortete Erbe zum Kreis der gesetzlichen... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser und seine damalige Gattin (im Folgenden: Witwe), beide deutsche Staatsangehörige, errichteten am 21. 12. 2004 ein gemeinschaftliches Testament, das am 16. 2. 2005 abgeändert wurde. Nach dem Wortlaut dieser letztwilligen Verfügung - soweit er für dieses Verfahren von Interesse ist - setzte der Erblasser seine nunmehrige Witwe zur Vorerbin ein und bestimmte einen gemeinsamen Sohn zum Nacherben. Die Vorerbin sollte von allen gesetzlichen Beschränkungen sowei... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §161 As1AußStrG 2005 §164ABGB §823ABGB §824
Rechtssatz: Eine nach Bindung des Verlassenschaftsgerichts an seine nach § 161 Abs 1 2. Satz zweite Alternative AußStrG mit dem Einantwortungsbeschluss gefällte Entscheidung abgegebene Erbantrittserklärung führt nicht mehr zu einer Entscheidung über das Erbrecht im Verfahren außer Streitsachen. Nach diesem Zeitpunkt („später") können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage (nach ... mehr lesen...
Begründung: Die am 23. März 2000 verstorbene Erblasserin, eine in Wien wohnhafte britische Staatsangehörige, hinterließ zwei letztwillige Verfügungen. Im jüngeren Testament vom 18. Oktober 1994 setzte sie eine Frau zur Erbin mit der „Auflage" ein, die Hälfte des reinen Nachlassvermögens zur Finanzierung eines Auslandsstudiums des (Mag.) Florian S***** (nunmehriger Revisionsrekurswerber) zu verwenden. Für den Fall, dass sie vor der Erblasserin, gleichzeitig mit ihr oder nach ihr vo... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seinen Beschluss für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, inwieweit im Rahmen des § 94 GBG auf die Notwendigkeit der Einhaltung der in § 128 AußStrG angeführten Verfahrensschritte vor Dereliktion einer Liegenschaft eingegangen werden könne. Doch liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ... mehr lesen...
Begründung: Franz Josef T*****, der am 19. 12. 1997 verstorben ist, war zu 420/59088 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, womit das Wohnungseigentum an W 12 ***** untrennbar verbunden ist. Am 23. März 1999 beantragte die Verlassenschaft nach Franz Josef T*****, vertreten durch die "erbserklärte Alleinerbin" Gertrude U*****, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung hinsichtlich dieses Liegenschaftsteils. Das Rangordnungsgesuch... mehr lesen...
Norm: ABGB §824
Rechtssatz: Bei einem redlichen Erbschaftsbesitzer besteht für Geld oder sonstige Sachen, die mit den Mitteln der Verlassenschaft erworben wurden, soweit sie noch vorhanden sind, bloß eine schuldrechtliche Herausgabepflicht. Entscheidungstexte 2 Ob 552/94 Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 552/94 European Case L... mehr lesen...
Norm: ABGB §330ABGB §331ABGB §823ABGB §824
Rechtssatz: Der redliche Erbschaftsbesitzer hat Anspruch auf alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen. Diese bleiben bei der Berechnung des Ersatzes der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft aus eigenen Mitteln gemachten Aufwendungen unberücksichtigt. Entscheidungstexte 1 Ob 506/94 Entscheidungstext OGH 14.07.1994 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §824
Rechtssatz: Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Erbschaftsbesitzer die Verwendung auf Kosten seines eigenen Vermögens (also ohne Verringerung der Substanz des Nachlassvermögens) gemacht hat; Aufwendungen des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers zum Zweck der Fruchtziehung kommen als ersatzfähige Aufwendungen nicht in Betracht. Entscheidungstexte 1 Ob 506/94 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ABGB §824ABGB §1438 AbABGB §1438 EABGB §1440
Rechtssatz: Einem in einer Erbschaftsklage enthaltenen Zahlungsbegehren kann compensando der fällige Pflichtteilsanspruch des Beklagten eingewendet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 506/94 Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 506/94 Veröff: SZ 67/127 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: ABGB §824
Rechtssatz: Werterhaltende Aufwendungen sind, wenn sie nicht mit Mitteln der Erbschaft gemacht wurden, dem redlichen Erbschaftsbesitzer zu ersetzen. Entscheidungstexte 1 Ob 506/94 Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 506/94 Veröff: SZ 67/127 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS001798... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das für die Zulassung des Revisionsrekurses angeführte Argument trifft nicht zu. Die vermeintliche Judikaturdifferenz betreffend die Anmerkung der Erbschaftsklage (s. dazu Dittric -Angst-Auer, Grundbuchsrecht4, E 14 bis 16 zu § 61 GBG) ist nämlich schon seit langem überwunden. Bereits in SZ 23/353 wurde mit dem Hinweis auf das Schrifttum die bis heute unwiderlegte Argumentation vorgetragen, daß der Erbe, der gemäß § 823 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §824GBG §61 B4
Rechtssatz: Die von der Verlassenschaft gegen die vorgemerkte Vermächtnisnehmerin wegen angeblicher Ungültigkeit des Vermächtnisses angestrengte Klage auf Rückübereignung der mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile ähnelt zwar wirtschaftlich dem Rechtsbehelf, den ein übergangener Erbe nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zur Durchsetzung seines Erbrechts (Eigentums) geltend machen kann, hat jedoch mit der Erb... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist der Vetter des am 25. März 1986 verstorbenen A***** S*****, in dessen Nachlaß unter anderem die Liegenschaft EZ 1393 KG J***** gehörte. Der Nachlaß einschließlich dieser Liegenschaft wurde dem Bruder des Erblassers F***** S***** aufgrund der schriftlichen letztwilligen Anordnung vom 9. Dezember 1979 über Erbsentschlagung der - in diesem Testament gleichfalls als Erbin eingesetzten - Beklagten unter Hinweis auf ein geschlossenes Übereinkommen am 8. April 19... mehr lesen...
Norm: ABGB §326 AABGB §329ABGB §686ABGB §824
Rechtssatz: Der Vermächtnisschuldner, der schuldlos nichts von dem Vermächtnis weiß, ist analog §§ 824, 326 ff ABGB geschützt; ist bloß die Gültigkeit eines inhaltlich bekannten Vermächtnisses strittig, ist Redlichkeit grundsätzlich nicht anzunehmen. Entscheidungstexte 9 Ob 710/91 Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 Ob 710/91 Veröf... mehr lesen...
Norm: ABGB §824
Rechtssatz: Die den Erben belastende Erbschaftssteuer kann nicht als Aufwand auf die Nachlassanteile angesehen werden, die den Beklagten zu Unrecht durch die Einantwortung überlassen würden. Entscheidungstexte 5 Ob 75/83 Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 75/83 1 Ob 246/12a Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 246/12... mehr lesen...
Norm: ABGB §824
Rechtssatz: Der redliche Erbschaftsbesitzer kann nur die Sachen zurückbehalten, auf die ein Aufwand gemacht wurde, der unredliche Besitzer hat überhaupt kein Zurückbehaltungsrecht. Entscheidungstexte 5 Ob 75/83 Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 75/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985... mehr lesen...
Der am 17. Oktober 1966 verstorbene Anton B hinterließ ein eigenhändig schriftliches Testament vom 5. Oktober 1966 mit folgenden, für diesen Rechtsstreit wesentlichen Verfügungen: "Den Acker mit dem Nußbaum in der H-Straße vermache ich Frau Helga S (1929). Sie muß dafür meine Frau mit ihrem Landhaus und Landgut betreuen, solange meine Frau lebt. Landhaus und Landgut gehören meiner Frau, am Nutzgenuß soll sie Frau S und ihre Helfer teilhaben lassen. Verkaufen soll sie es nieÜ Es ... mehr lesen...
Norm: ABGB §824
Rechtssatz: § 824 letzter Satz ABGB schützt nur das Vertrauen auf die Erbenstellung, nicht aber schlechthin den Mangel des Eigentums des Veräußerers. Diese Bestimmung gilt daher nicht für den Vermächtnisnehmer des Scheinerben, da dieser nicht bei Lebzeiten des Scheinerben von diesem im Vertrauen auf dessen Erbenqualität erwirbt. Entscheidungstexte 4 Ob 546/80 Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §471 5ABGB §823ABGB §824
Rechtssatz: Mangels einer Einrede des bekl Erbschaftsbesitzers ist die Höhe der ihm allenfalls für Aufendungen zustehenden Ansprüche nicht zu untersuchen. Entscheidungstexte 5 Ob 505/79 Entscheidungstext OGH 13.02.1979 5 Ob 505/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS001... mehr lesen...
Norm: ABGB §824
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Redlichkeit kommt es wesentlich auf die Umstände des einzelnen Falles an. Entscheidungstexte 6 Ob 695/78 Entscheidungstext OGH 31.08.1978 6 Ob 695/78 RZ 1980/10 S 64 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013146 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: ABGB §824
Rechtssatz: Redlich ist nur der, der die mangelnde Erbenqualität des Erben, welchem der Nachlaß eingeantwortet wurde, weder gekannt hat noch kennen mußte, von Redlichkeit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Erwerber beim Erwerb vom Vorhandensein eines besseren Berechtigten wußte, welcher auf sein Erbrecht weder gemäß § 551 ABGB verzichtet noch die Erbschaft nach § 805 ABGB ausgeschlagen gehabt hat. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §824
Rechtssatz: Die Ansprüche gegen den Scheinerben werden hinsichtlich der Substanz der innegehabten Erbschaft und der Nutzung danach beurteilt, ob dieser redlicher oder unredlicher Besitzer war. Entscheidungstexte 6 Ob 633/77 Entscheidungstext OGH 13.10.1977 6 Ob 633/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: ABGB §824
Rechtssatz: Nur zu wissen, daß seinerzeit ein Testament errichtet wurde, ohne zu wissen, daß es noch existiert, und ohne die Möglichkeit, in das Testament, dessen Inhalt dem Scheinerben nicht bekannt war, Einsicht zu nehmen, kann seine Gutgläubigkeit nicht ausschließen. Entscheidungstexte 6 Ob 633/77 Entscheidungstext OGH 13.10.1977 6 Ob 633/77 ... mehr lesen...