RS OGH 1995/10/30 2Ob552/94

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Veröffentlicht am 30.10.1995
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Norm

ABGB §824

Rechtssatz

Bei einem redlichen Erbschaftsbesitzer besteht für Geld oder sonstige Sachen, die mit den Mitteln der Verlassenschaft erworben wurden, soweit sie noch vorhanden sind, bloß eine schuldrechtliche Herausgabepflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074964

Dokumentnummer

JJR_19951030_OGH0002_0020OB00552_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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