Norm
ABGB §824Rechtssatz
Bei einem redlichen Erbschaftsbesitzer besteht für Geld oder sonstige Sachen, die mit den Mitteln der Verlassenschaft erworben wurden, soweit sie noch vorhanden sind, bloß eine schuldrechtliche Herausgabepflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074964Dokumentnummer
JJR_19951030_OGH0002_0020OB00552_9400000_001