Norm
AußStrG 2005 §161 As1Rechtssatz
Eine nach Bindung des Verlassenschaftsgerichts an seine nach § 161 Abs 1 2. Satz zweite Alternative AußStrG mit dem Einantwortungsbeschluss gefällte Entscheidung abgegebene Erbantrittserklärung führt nicht mehr zu einer Entscheidung über das Erbrecht im Verfahren außer Streitsachen. Nach diesem Zeitpunkt („später") können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage (nach §§ 823, 824 ABGB) geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123303Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009