RS OGH 2008/2/27 3Ob272/07g, 1Ob86/08s, 3Ob239/08f, 5Ob24/09d, 6Ob3/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2008
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Norm

AußStrG 2005 §161 As1
AußStrG 2005 §164
ABGB §823
ABGB §824

Rechtssatz

Eine nach Bindung des Verlassenschaftsgerichts an seine nach § 161 Abs 1 2. Satz zweite Alternative AußStrG mit dem Einantwortungsbeschluss gefällte Entscheidung abgegebene Erbantrittserklärung führt nicht mehr zu einer Entscheidung über das Erbrecht im Verfahren außer Streitsachen. Nach diesem Zeitpunkt („später") können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage (nach §§ 823, 824 ABGB) geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 272/07g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 272/07g
  • 1 Ob 86/08s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 86/08s
    Auch; nur: Eine nach Bindung des Verlassenschaftsgerichts an den Einantwortungsbeschluss abgegebene Erbantrittserklärung führt nicht mehr zu einer Entscheidung über das Erbrecht im Verfahren außer Streitsachen. Nach diesem Zeitpunkt („später") können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage (nach §§ 823, 824 ABGB) geltend gemacht werden. (T1)
  • 3 Ob 239/08f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 239/08f
    Auch
  • 5 Ob 24/09d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 24/09d
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Vgl; Beisatz: Aus § 164 AußStrG folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß § 40 AußStrG mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123303

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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