Norm
ABGB §471 5Rechtssatz
Mangels einer Einrede des bekl Erbschaftsbesitzers ist die Höhe der ihm allenfalls für Aufendungen zustehenden Ansprüche nicht zu untersuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011496Dokumentnummer
JJR_19790213_OGH0002_0050OB00505_7900000_001