Norm
ABGB §824Rechtssatz
Redlich ist nur der, der die mangelnde Erbenqualität des Erben, welchem der Nachlaß eingeantwortet wurde, weder gekannt hat noch kennen mußte, von Redlichkeit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Erwerber beim Erwerb vom Vorhandensein eines besseren Berechtigten wußte, welcher auf sein Erbrecht weder gemäß § 551 ABGB verzichtet noch die Erbschaft nach § 805 ABGB ausgeschlagen gehabt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013143Dokumentnummer
JJR_19780831_OGH0002_0060OB00695_7800000_001