Norm
ABGB §824Rechtssatz
Nur zu wissen, daß seinerzeit ein Testament errichtet wurde, ohne zu wissen, daß es noch existiert, und ohne die Möglichkeit, in das Testament, dessen Inhalt dem Scheinerben nicht bekannt war, Einsicht zu nehmen, kann seine Gutgläubigkeit nicht ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013147Dokumentnummer
JJR_19771013_OGH0002_0060OB00633_7700000_002