Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Theresia W*****, verstorben am 25. Dezember 2007, zuletzt *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Alois W*****, vertreten durch Dr. Bernard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 26. November 2008, GZ 22 R 396/08d-96, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 2. Oktober 2008, GZ 1 A 6/08m-32, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, das Rekursverfahren für nichtig erklärt und der Rekurs des Alois W***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 2. Oktober 2008, GZ 1 A 6/08m-32, zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die verstorbene Theresia W***** widerrief im Testament vom 13. 7. 2007 alle früheren letztwilligen Anordnungen, setzte ihren Sohn Josef W***** als Erben auch der Liegenschaft EZ 69 Grundbuch ***** ein und vermachte ihrem Sohn Alois W***** die Liegenschaft EZ 75 Grundbuch *****.
Alois W***** erklärte in der vor der Gerichtskommissärin abgehaltenen Tagsatzung vom 8. 7. 2008, dieses Legat nicht anzunehmen. Er vertrat den Rechtsstandpunkt, dass ihm die gesamte Erbschaft, jedenfalls aber beide Liegenschaften, im Erbweg zufallen müssten, weil sie zusammen einen Erbhof im Sinn des § 1 AnerbenG bildeten. Josef W***** habe einen Pflichtteilsverzicht abgegeben. Darüber hinaus wäre die Verstorbene infolge ihr letztwillig auferlegter Besitznachfolgerechte in ihrer Verfügung über den Erbhof beschränkt gewesen. In der Tagsatzung vom 12. 8. 2008 vor der Gerichtskommissärin gaben sowohl Josef W***** als auch Alois W***** jeweils eine unbedingte Erbantrittserklärung ab. Alois W***** verweigerte jedoch dann die Unterfertigung des Protokolls mit dem Hinweis, er werde die Erbantrittserklärung selbst formulieren. Nach nochmaliger Belehrung gemäß § 157 Abs 3 AußStrG wurde ihm für die Vorlage seiner Erbantrittserklärung eine Frist bis 15. 9. 2008 erteilt, die in der Folge ungenutzt verstrich. Auch bis zur Einantwortung wurde die Erbantrittserklärung nicht nachgeholt.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2008, GZ 1 A 6/08m-32 antwortete das Erstgericht die Verlassenschaft dem Josef W***** aufgrund des Testaments vom 13. 3. 2007 und seiner unbedingten Erbantrittserklärung ein und verfügte die Verbücherung seines Eigentumsrechts hinsichtlich beider genannter Liegenschaften. Einem dagegen von Alois W***** erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Es ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass Alois W***** in der Tagsatzung vom 12. 8. 2008 wirksam eine Erbantrittserklärung abgegeben habe, weil für diese kein Formerfordernis einer Unterschriftlichkeit angeordnet sei (§ 157 AußStrG). Deshalb sei ihm auch Parteistellung zuzuerkennen.
Alois W***** habe aber ebenso rechtswirksam in dem von ihm unterfertigten Protokoll vom 8. 7. 2008 auf sein Legat verzichtet. Mit dem vorliegenden Einantwortungsbeschluss habe das Erstgericht gemäß § 161 AußStrG über die widerstreitenden Erbantrittserklärungen entschieden, ohne dass dabei ein relevanter Verfahrensverstoß unterlaufen sei. Sämtliche Einwände des Rekurswerbers erachtete das Rekursgericht in rechtlicher Hinsicht als nicht zutreffend. Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 20.000 EUR übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs wegen klarer Rechtslage für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Dem entgegen ist der vorliegende Revisionsrekurs zulässig. Dabei ist die fehlende Rekurslegitimation des Einschreiters aus Anlass der Behandlung der aufgeworfenen Rechtsfragen aufzugreifen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist zufolge § 159 Abs 3 AußStrG eine Erbantrittserklärung vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Das entsprach im Übrigen schon bisheriger Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0005936;
RS0007910 [T2]; RS0005932; Sailer in KBB² Rz 3 zu §§ 799 bis 800;
Welser in Rummel³ Rz 5 zu §§ 799, 800 ABGB unter Hinweis auf SZ 54/98). Bei einer mündlichen Erklärung zu Protokoll ist dieses zu unterzeichnen (vgl Welser aaO; ders in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II 567).
Wenn auch die Verweigerung der Unterschrift eines Beteiligten auf die Gültigkeit des Protokolls selbst keinen Einfluss hat (vgl Schragel in Fasching/Konecny² Rz 1 zu § 213 ZPO; SZ 67/183 ua), ist doch die darin festgehaltene Tatsache beachtlich, dass der im Protokoll festgehaltenen Erbantrittserklärung die Unterschrift verweigert wurde. Damit lag entgegen der Ansicht des Rekursgerichts die Voraussetzung der Unterschriftlichkeit der Erbantrittserklärung nicht vor.
Die Gerichtskommissärin ist - davon ausgehend zu Recht - der ihr durch § 157 Abs 1 und 2 AußStrG auferlegten Verpflichtung nachgekommen, dem Betreffenden eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung zu setzen.
Weil er diese Frist versäumt und die Erklärung auch danach nicht nachgeholt hat, trat die in § 157 Abs 3 AußStrG normierte Rechtsfolge seines Ausschlusses vom weiteren Verlassenschaftsverfahren ein. Nach § 64 Satz 1 AußStrG kann im erstinstanzlichen Verfahren eine Erbantrittserklärung noch so lange abgegeben werden, als das Gericht nicht an einen gefassten Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, also bis zur Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung. Nach diesem Zeitpunkt können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden (vgl 4 Ob 50/08v; 1 Ob 86/08s). Daraus folgt unzweifelhaft, dass die Partei, die bis zur Entscheidung über die Einantwortung keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, den Einantwortungsbeschluss auch nicht mit Rekurs bekämpfen kann (vgl 4 Ob 50/08v; 1 Ob 86/08s).
§ 164 letzter Satz AußStrG bringt klar zum Ausdruck, dass sich ein am Verlassenschaftsverfahren insofern nicht beteiligter Erbansprecher mit dessen Ergebnis abzufinden hat und erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend machen kann.
Der Revisionsrekurswerber kann daher sämtliche geltend gemachten Umstände, mit denen er die Unrichtigkeit des Einantwortungsbeschlusses mit der Begründung in Zweifel zieht, dass in Wahrheit er erbberechtigt wäre, nur mehr im Prozessweg geltend machen (vgl RIS-Justiz RS0006472).
Schon das Rekursgericht hätte beachten müssen, dass die vom Einschreiter vorgetragenen Umstände nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehören.
Aus Anlass des nun vorliegenden Revisionsrekurses war daher der Beschluss des Rekursgerichts gemäß § 56 Abs 1 AußStrG aufzuheben, das Verfahren für nichtig zu erklären und den Rekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E899795Ob24.09dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2009/209 S 133 - Zak 2009,133 = Jus-Extra OGH-Z 4663 = EvBl-LS2009/90 = EF-Z 2009/106 S 155 - EF-Z 2009,155 = iFamZ 2009/172 S 243- iFamZ 2009,243XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00024.09D.0210.000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009