Norm
ABGB §330Rechtssatz
Der redliche Erbschaftsbesitzer hat Anspruch auf alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen. Diese bleiben bei der Berechnung des Ersatzes der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft aus eigenen Mitteln gemachten Aufwendungen unberücksichtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013