Norm
ABGB §824Rechtssatz
Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Erbschaftsbesitzer die Verwendung auf Kosten seines eigenen Vermögens (also ohne Verringerung der Substanz des Nachlassvermögens) gemacht hat; Aufwendungen des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers zum Zweck der Fruchtziehung kommen als ersatzfähige Aufwendungen nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013