RS OGH 1994/7/14 1Ob506/94, 1Ob246/12a

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

ABGB §824

Rechtssatz

Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Erbschaftsbesitzer die Verwendung auf Kosten seines eigenen Vermögens (also ohne Verringerung der Substanz des Nachlassvermögens) gemacht hat; Aufwendungen des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers zum Zweck der Fruchtziehung kommen als ersatzfähige Aufwendungen nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 506/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 506/94
    Veröff: SZ 67/127
  • 1 Ob 246/12a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 246/12a
    nur: Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Erbschaftsbesitzer die Verwendung auf Kosten seines eigenen Vermögens (also ohne Verringerung der Substanz des Nachlassvermögens) gemacht hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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