Norm
ABGB §824Rechtssatz
Die von der Verlassenschaft gegen die vorgemerkte Vermächtnisnehmerin wegen angeblicher Ungültigkeit des Vermächtnisses angestrengte Klage auf Rückübereignung der mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile ähnelt zwar wirtschaftlich dem Rechtsbehelf, den ein übergangener Erbe nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zur Durchsetzung seines Erbrechts (Eigentums) geltend machen kann, hat jedoch mit der Erbschaftsklage nicht zu tun. Hier geht es schlicht darum, daß der ruhende Nachlaß behauptet, durch die Zuweisung eines ungültigen Vermächtnisses in seinem (vormals) bücherlichen Eigentumsrecht verletzt zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015