Norm
ABGB §326 ARechtssatz
Der Vermächtnisschuldner, der schuldlos nichts von dem Vermächtnis weiß, ist analog §§ 824, 326 ff ABGB geschützt; ist bloß die Gültigkeit eines inhaltlich bekannten Vermächtnisses strittig, ist Redlichkeit grundsätzlich nicht anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010170Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0090OB00710_9100000_002