Norm
ABGB §824Rechtssatz
§ 824 letzter Satz ABGB schützt nur das Vertrauen auf die Erbenstellung, nicht aber schlechthin den Mangel des Eigentums des Veräußerers. Diese Bestimmung gilt daher nicht für den Vermächtnisnehmer des Scheinerben, da dieser nicht bei Lebzeiten des Scheinerben von diesem im Vertrauen auf dessen Erbenqualität erwirbt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013141Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0040OB00546_8000000_003