Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 13. Mai 2002 verstorbenen Theresia L*****, über die Revisionsrekurse der Einschreiter 1. Caritas der Diözese L*****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlage... mehr lesen...
Begründung: Der am 12. 1. 2004 verstorbene Erblasser hinterließ nach der Aktenlage insgesamt 3 letztwillige Verfügungen mit Erbeinsetzungen, und zwar - in chronologischer Reihenfolge - mit Datum 13. 11. 2000 je zur Hälfte zugunsten der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin Evy H***** und des Hanns B***** sowie mit Datum 9. 5. 2001 und 18. 4. 2002 jeweils zugunsten der Waltraud L*****; in einer weiteren letztwilligen Verfügung vom 8. 5. 1994 hatte er Maria F***** ua ein uneingeschränkt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die 1985 verstorbene Tante des Klägers (im folgenden auch nur Grundeigentümerin), zugleich Großmutter der Erst- bis Drittbeklagten sowie Schwiegermutter der Viertbeklagten, war Eigentümerin einer Liegenschaft in Tirol, zu deren Gutsbestand ua das 24.815 m2 große, land- und forstwirtschaftlich genutzte GSt 1927, die sogenannte G*****-Wiese, gehört. Erbe dieser Liegenschaft war zunächst der Vater der Erst- bis Drittbeklagten und Ehegatte der Viertbeklagten. Nach... mehr lesen...
Begründung: Ernst Johann W***** verstarb am 25. 6. 1999 unter Hinterlassung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 30. 7. 1985 folgenden Inhalts: "Mein letzter Wille. Für den Fall meines Ablebens habe ich folgende Anordnung getroffen: Mein ganzer Besitz geht an meine Gattin Sophie W***** geborene T***** über. Im Falle unseres gleichzeitigen Ablebens geht unser Nachlass an Herrn Dr. Günther H*****, geboren am ***** sowie an dessen Gattin Christine H*****, geborene K*****... mehr lesen...
Begründung: Am 21. 7. 1999 verstarb die am ***** geborene Pensionistin Hermine G*****. Die Erblasserin hinterließ vier volljährige Kinder, nämlich Robert S*****, Katharina P*****, Hermine G***** und Johanna S*****. Werner S*****, der Ehegatte der letztgenannten Tochter, überbrachte dem Gerichtskommissär ein mit 18. 4. 1985 datiertes - am 17. 9. 1999 kundgemachtes - handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut: "Lebertsham, am 18. 4. 85. Mein letzter Wille! Ich Hermine G***... mehr lesen...
Begründung: Der am 22. 12. 1997 verstorbene Erblasser hinterließ zwei fremdhändige Testamente. In demjenigen vom 12. 12. 1995 hatte er eine Kusine sowie drei juristische Personen zu je 1/4 zu Erben seines gesamten Vermögens eingesetzt. Dieses Testament ist vom Erblasser und drei Testamentszeugen unterschrieben (zu ON 9). Mit dem ebenfalls in Maschinschrift geschriebenen, vom Erblasser unterschriebenen Testament vom 14. 12. 1997 hatte er seine Gattin auf den Pflichtteil gesetzt, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §577ABGB §601
Rechtssatz: Werden die zwingenden Formgebote nicht erfüllt, ist die nicht formgerechte Verfügung selbst bei klar und eindeutig erweisbarem Willen des Erblasser ungültig. Entscheidungstexte 1 Ob 652/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 652/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: ABGB §577ABGB §601
Rechtssatz: Der Wille des Erblassers darf schon dann nicht mehr beachtet werden, wenn er nicht in einer formgebundenen Verfügung ( Erbvertrag, Testament oder Kodizill ) erklärt worden ist; noch weniger darf der hypothetische, also der dem Erblasser für den Fall dessen Kenntnis bestimmter Umstände unterstellte Testierwille bei der Zuweisung des von ihm hinterlassenen Vermögens Beachtung finden. Entsch... mehr lesen...
Begründung: Zur Verlassenschaft des am 27.8.1990 verstorbenen Georg S***** haben zwei Personen unbedingte Erbserklärungen abgegeben: Alfred S***** (ein Neffe des Erblassers) auf Grund des Gesetzes, Horst K***** (ein Neffe der vorverstorbenen Ehegattin des Erblassers Pauline S*****) auf Grund einer vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Anordnung mit folgendem Wortlaut: "Ich Gefertigter Georg S*****, W*****, Q*****gasse 12, geb. *****, bestätige ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In dem zu A 487/81 des BG Wels geführten Verlassenschaftsverfahren nach Karl F***, gestorben am 25.7.1981, haben sich die Klägerin als dessen Schwester auf Grund des Gesetzes zur Hälfte des Nachlasses und der Beklagte als dessen außerehelicher Sohn auf Grund der letztwilligen Verfügung des Karl F*** vom 22.1.1974 zum gesamten Nachlaß als Erben erklärt. Der Klägerin wurde hierauf die Klagsrolle zugeteilt. In der Klage wird vorgebracht, der Erblasser habe nach d... mehr lesen...
Norm: ABGB §553ABGB §577
Rechtssatz: Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. Sie muß daher nicht gewollt, sondern bloß erfüllt sein. ( hier: das gewollt mündliche Testament gilt als schriftlich) Entscheidungstexte 2 Ob 588/84 Entscheidungstext OGH 22.04.1986 2 Ob 588/84 NZ 1987,70 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §577ABGB §713ABGB §717
Rechtssatz: Ersetzt der Erblasser die Jahreszahl des Testamentsdatums durch eine spätere, liegt darin kein formwirksamer neuer Testierakt und auch kein schlüssiger Widerruf eines anders früheren Testaments. Entscheidungstexte 6 Ob 577/83 Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 577/83 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: ABGB §577ABGB §579ABGB §585ABGB §602ABGB §1249ABGB §1253
Rechtssatz: Bei der Konversion eines ungültigen Erbvertrages in ein Testament muß feststehen, daß diese dem Willen des Erblassers bzw der Vertragspartner entsprochen hätte, wenn der Erblasser die Fehlerhaftigkeit seiner Erklärung oder die Vertragspartner beim Erbvertrag die Fehlerhaftigkeit des abgeschlossenen Erbvertrages gekannt hätten. Entgegen dem feststehenden Parteiwillen ist ... mehr lesen...
Norm: ABGB §577ABGB §579ABGB §585ABGB 602ABGB §1249ABGB §1253
Rechtssatz: Voraussetzung der Konversion ist die Erfüllung der Formerfordernisse jenes Rechtsgeschäftes oder jener rechtsgeschäftlichen Erklärung, in welche das unwirksame Rechtsgeschäft konvertiert werden soll. Entscheidungstexte 5 Ob 571/78 Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 571/78 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §577ABGB §602ABGB §717ABGB §870 AABGB §1249
Rechtssatz: Hat der Erblasser einen vermeintliche gültigen Erbvertrag wegen Irrtums angefochten, kann kein Zweifel bestehen, daß er diesen auch als Testament nicht mehr hätte gelten lassen wollen, wenn er mit der Möglichkeit einer derartigen Umdeutung gerechnet hätte. Entscheidungstexte 5 Ob 571/78 Entscheidungstext OGH 30.05.197... mehr lesen...
Norm: ABGB §577ABGB §579ABGB §585ABGB §602ABGB §1249ABGB §1253
Rechtssatz: Da letztwillige Anordnungen nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollten, ist auch die Konversion eines ungültigen Erbvertrages ( hier: zwischen Nicht-Ehegatten ) in ein gültiges Testament zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ( Schlussatz des § 1253 ABGB ) die Konversion eines unzulässigerweise dem ganzen Nachlaß umfass... mehr lesen...
Norm: ABGB §535ABGB §577
Rechtssatz: Der Gegensatz zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung ist nur ein inhaltlicher; die Form der Vermächtnisanordnung ist die gleiche wie bei der Erbeinsetzung. Entscheidungstexte 7 Ob 563/78 Entscheidungstext OGH 20.04.1978 7 Ob 563/78 6 Ob 23/00a Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 23/00... mehr lesen...
Am 1. Jänner 1970 ist Adolf H verstorben. Dessen Witwe - die Klägerin - hat die bedingte Erbserklärung auf Grund des Testamentes und die Kinder des Erblassers - die Beklagten - haben eine solche auf Grund des Gesetzes abgegeben. Beide Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen und - da sie widersprüchlich waren - der Witwe nach dem Verstorbenen die Klägerrolle zugewiesen. Sie begehrt nun die Feststellung, daß sie Alleinerbin nach dem verstorbenen Adolf H sei. Während die Zweit-, d... mehr lesen...
Norm: ABGB §577ABGB §601
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass dem wahren erblasserischen Willen zu entsprechen sei, hat dort seine Grenze, wo es sich um Formvorschriften für letztwillige Erklärungen im engeren Sinn (§ 577 ABGB) handelt. An der kategorischen Bestimmung des § 601 ABGB findet jede Auslegung eine unübersteigliche Schranke. Entscheidungstexte 1 Ob 18/74 Entscheidungstext OGH 27... mehr lesen...
Norm: ABGB §553ABGB §577ABGB §579ABGB §580ABGB §581AußStrG §126 B
Rechtssatz: Unter dem Ausdruck "gehörige Form" in § 126 AußStrG kann nichts anderes verstanden werden, als was in den §§ 553 und 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztlichen Anordnung erklärt worden ist. Darüber, ob beim Zustandekommen einer solchen letztwilligen Anordnung auch die Vorschriften der § 579 bis 581 ABGB in allen Beziehungen genau beobachtet worden sind, hat n... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 12. März 1973 hat das Erstgericht die von Charlotte F und Kriemhild M auf Grund des Testamentes vom 24. Mai 1966 abgegebenen bedingten Erbserklärungen sowie die von dem minderjährigen Johannes G und der minderjährigen Susanne G auf Grund des Testamentes vom 6. Jänner 1973 abgegebenen bedingten Erbserklärungen zu Gericht angenommen. Bei der gemäß § 125 AußStrG abgehaltenen Tagsatzung zur Verteilung der Parteirollen wendeten Charlotte F und Kriemhild M formelle und ma... mehr lesen...
Norm: ABGB §37 BABGB §577
Rechtssatz: Ein Österreicher kann im Ausland auch in der nach dem Rechte des Aufenthaltsstaates vorgesehenen Form gültig testieren (Österreich in England). Entscheidungstexte 2 Ob 583/55 Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 583/55 Vgl; Beisatz: Die Form der letztwilligen Erklärung richtet sich nach den Gesetzen des Errichtungsortes. (T1) Veröff: RZ... mehr lesen...
Die Klägerin ist die Enkelin, die Beklagte eine Nichte der am 20. November 1954 in der Tschechoslowakei verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen Elfriede N. Die Erblasserin soll am 22. August 1954 in ihrem Wohnort S. in der Tschechoslowakei ein mündliches Testament errichtet haben. Die Klägerin verlangte die Feststellung, daß ein solches mündliches Testament nicht vorliege; die Beklagte beantragte, dieses Begehren abzuweisen. Die Untergerichte entschieden übereinstimmend, daß... mehr lesen...
Norm: ABGB §37 BABGB §577
Rechtssatz: Die Form einer letztwilligen Verfügung ist grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das für die erbrechtlichen Verhältnisse überhaupt maßgeblich ist, das ist nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte; es genügt aber auch die Beobachtung der am Orte der Testamentserrichtung geltenden Gesetze. Entscheidungstexte 1 Ob 212/59 Entsche... mehr lesen...
Der Vater des Klägers, der am 3. Jänner 1936 in Budapest verstorbene ungarische Staatsangehörige Ferdinand H., hat im Abschnitt III Punkt 7 seiner am 23. Dezember 1935 in Budapest errichteten letztwilligen Verfügung u. a. bestimmt, daß er der Beklagten die ihm gehörige Hälfte der Liegenschaft, Zinshaus in W., K.-Gasse 47, vermache. Mit der am 1. Juli 1940 erhobenen Klage hat der Sohn des genannten Erblassers die Gültigkeit der bezeichneten letztwilligen Verfügung angefochten. Die Toch... mehr lesen...
Rudolf B., die gefährdete Partei, behauptet, daß er mit seiner verstorbenen Gattin die Vereinbarung getroffen habe, daß das unter ihrem Namen betriebene Geschäft intern beiden Ehegatten je zur Hälfte gehören solle, im Falle des Todes eines der beiden Ehegatten sollte das Unternehmen dem Überlebenden zufallen. Stella B. ist am 13. Dezember 1947 gestorben. Das Unternehmen wurde verkauft; der Verkaufserlös (33.000 S) befindet sich in der Verwahrung des Verlassenschaftskurators, Notars Dr... mehr lesen...