RS OGH 1978/5/30 5Ob571/78

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Veröffentlicht am 30.05.1978
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Norm

ABGB §577
ABGB §579
ABGB §585
ABGB §602
ABGB §1249
ABGB §1253

Rechtssatz

Da letztwillige Anordnungen nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollten, ist auch die Konversion eines ungültigen Erbvertrages ( hier: zwischen Nicht-Ehegatten ) in ein gültiges Testament zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ( Schlussatz des § 1253 ABGB ) die Konversion eines unzulässigerweise dem ganzen Nachlaß umfassenden ungültigen Erbvertrages hinsichtlich des Freiteiles von einem Viertel; dieser fällt vielmehr immer den gesetzlichen Erben zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 571/78
    Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 571/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012451

Dokumentnummer

JJR_19780530_OGH0002_0050OB00571_7800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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