Norm
ABGB §577Rechtssatz
Werden die zwingenden Formgebote nicht erfüllt, ist die nicht formgerechte Verfügung selbst bei klar und eindeutig erweisbarem Willen des Erblasser ungültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012454Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00652_9200000_002