Norm
ABGB §553Rechtssatz
Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. Sie muß daher nicht gewollt, sondern bloß erfüllt sein. ( hier: das gewollt mündliche Testament gilt als schriftlich)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012373Dokumentnummer
JJR_19860422_OGH0002_0020OB00588_8400000_001