Norm
ABGB §577Rechtssatz
Der Wille des Erblassers darf schon dann nicht mehr beachtet werden, wenn er nicht in einer formgebundenen Verfügung ( Erbvertrag, Testament oder Kodizill ) erklärt worden ist; noch weniger darf der hypothetische, also der dem Erblasser für den Fall dessen Kenntnis bestimmter Umstände unterstellte Testierwille bei der Zuweisung des von ihm hinterlassenen Vermögens Beachtung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012453Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00652_9200000_001