Norm
ABGB §577Rechtssatz
Ersetzt der Erblasser die Jahreszahl des Testamentsdatums durch eine spätere, liegt darin kein formwirksamer neuer Testierakt und auch kein schlüssiger Widerruf eines anders früheren Testaments.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012450Dokumentnummer
JJR_19840426_OGH0002_0060OB00577_8300000_002