TE OGH 2005/6/14 4Ob81/05y

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 13. Mai 2002 verstorbenen Theresia L*****, über die Revisionsrekurse der Einschreiter 1. Caritas der Diözese L*****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und andere, Rechtsanwälte in Linz, 2. Susanne P*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner und andere Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. Dezember 2004, GZ 22 R 385/04f-35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 27. Juli 2004, GZ 25 A 65/02p-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf den Todeszeitpunkt der Erblasserin kommen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes 2003, BGBl I 2003/111 noch nicht zur Anwendung (§ 205).Im Hinblick auf den Todeszeitpunkt der Erblasserin kommen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/111 noch nicht zur Anwendung (Paragraph 205,).

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts sind die Revisionsrekurse mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts sind die Revisionsrekurse mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig:

1. Das Rekursgericht hat sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (jüngst 4 Ob 69/03f = NZ 2003/101 mwN) gestützt, wonach im Fall einander widersprechender, auf demselben Erbrechtstitel beruhender Erbserklärungen jener Prätendent auf den Rechtsweg zu verweisen ist, der den schwächeren Titel hat. Das ältere Testament ist gegenüber dem jüngeren der schwächere Titel, es sei denn es bestehen gegen letzteres gewichtige Bedenken, die ihre Ursache in der äußeren Form des Erbrechtstitels haben können. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125, 126 AußStrG hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, jedoch nicht vorwegzunehmen.1. Das Rekursgericht hat sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (jüngst 4 Ob 69/03f = NZ 2003/101 mwN) gestützt, wonach im Fall einander widersprechender, auf demselben Erbrechtstitel beruhender Erbserklärungen jener Prätendent auf den Rechtsweg zu verweisen ist, der den schwächeren Titel hat. Das ältere Testament ist gegenüber dem jüngeren der schwächere Titel, es sei denn es bestehen gegen letzteres gewichtige Bedenken, die ihre Ursache in der äußeren Form des Erbrechtstitels haben können. Die Zuweisung der Klägerrolle nach Paragraphen 125,, 126 AußStrG hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, jedoch nicht vorwegzunehmen.

Welcher Titel nun jeweils „stärker" bzw „schwächer" im Sinne dieser Rechtsprechung ist, hängt von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 103/01b; 3 Ob 290/03y; RIS-Justiz RS0008064). Eine solche Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.

2. Soweit nämlich die Erstrevisionsrekurswerberin das Testament vom 5. Dezember 2001 für den schwächeren Titel gegenüber dem (unter anderem) sie einsetzenden Testament vom 31. Oktober 2001 hält und dies damit begründet, es hätte nicht „die Erbansprecherin Susanne P*****, sondern deren Mutter Hilde D***** als Erbin" eingesetzt werden sollen, ist dies im derzeitigen Verfahrensstadium unbeachtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RIS-Justiz RS0006505) betrifft unter anderem die Frage, ob der Erblasser Testierabsicht hatte, die Gültigkeit des Testaments und ist daher ausschließlich im Rechtsweg zu klären, dient das Abhandlungsverfahren doch nicht dazu, einen Erbrechtsstreit zu vermeiden (6 Ob 122/02p). Dies muss aber auch für die Frage gelten, ob der Erblasser tatsächlich den im Testament Genannten oder einen anderen einsetzen wollte.2. Soweit nämlich die Erstrevisionsrekurswerberin das Testament vom 5. Dezember 2001 für den schwächeren Titel gegenüber dem (unter anderem) sie einsetzenden Testament vom 31. Oktober 2001 hält und dies damit begründet, es hätte nicht „die Erbansprecherin Susanne P*****, sondern deren Mutter Hilde D***** als Erbin" eingesetzt werden sollen, ist dies im derzeitigen Verfahrensstadium unbeachtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche RIS-Justiz RS0006505) betrifft unter anderem die Frage, ob der Erblasser Testierabsicht hatte, die Gültigkeit des Testaments und ist daher ausschließlich im Rechtsweg zu klären, dient das Abhandlungsverfahren doch nicht dazu, einen Erbrechtsstreit zu vermeiden (6 Ob 122/02p). Dies muss aber auch für die Frage gelten, ob der Erblasser tatsächlich den im Testament Genannten oder einen anderen einsetzen wollte.

3. Des Weiteren hält die Erstrevisionsrekurswerberin das fremdhändige Testament vom 10. April 2002 deshalb für den schwächeren Titel, weil es keinen gültigen, auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz enthalten soll (darauf stützt sich auch die Zweitrevisionsrekurswerberin), keine „formgerechte Unterschrift" der Erblasserin vorhanden sei, jedenfalls aber die Unterschrift nicht am Ende der Verfügung stehe. Damit seien die Vorschriften über die äußere Form eines Testaments nicht eingehalten worden. Richtig ist, dass der Abhandlungsrichter zu prüfen hat, ob eine letztwillige Anordnung überhaupt abstrakt geeignet erscheint, als Grundlage für die Abgabe einer Erbserklärung und für einen Erbrechtsausweis zu dienen, ob mithin das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist (jüngst 7 Ob 209/04t mwN). Die Bedenken können ihre Ursache dabei in der äußeren Form des Erbrechtstitels haben (4 Ob 69/03f = EFSlg 106.794 mwN). Darüber, ob beim Zustandekommen einer solchen letztwilligen Anordnung auch die Vorschriften der §§ 579 bis 581 ABGB in allen Beziehungen genau beobachtet worden sind, hat aber nicht der Abhandlungsrichter im Außerstreitverfahren zu entscheiden, sondern das Prozessgericht im Erbrechtsstreit (2 Ob 121/73 = SZ 46/85; RIS-Justiz RS0008039).3. Des Weiteren hält die Erstrevisionsrekurswerberin das fremdhändige Testament vom 10. April 2002 deshalb für den schwächeren Titel, weil es keinen gültigen, auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz enthalten soll (darauf stützt sich auch die Zweitrevisionsrekurswerberin), keine „formgerechte Unterschrift" der Erblasserin vorhanden sei, jedenfalls aber die Unterschrift nicht am Ende der Verfügung stehe. Damit seien die Vorschriften über die äußere Form eines Testaments nicht eingehalten worden. Richtig ist, dass der Abhandlungsrichter zu prüfen hat, ob eine letztwillige Anordnung überhaupt abstrakt geeignet erscheint, als Grundlage für die Abgabe einer Erbserklärung und für einen Erbrechtsausweis zu dienen, ob mithin das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist (jüngst 7 Ob 209/04t mwN). Die Bedenken können ihre Ursache dabei in der äußeren Form des Erbrechtstitels haben (4 Ob 69/03f = EFSlg 106.794 mwN). Darüber, ob beim Zustandekommen einer solchen letztwilligen Anordnung auch die Vorschriften der Paragraphen 579 bis 581 ABGB in allen Beziehungen genau beobachtet worden sind, hat aber nicht der Abhandlungsrichter im Außerstreitverfahren zu entscheiden, sondern das Prozessgericht im Erbrechtsstreit (2 Ob 121/73 = SZ 46/85; RIS-Justiz RS0008039).

4. Die Zweitrevisionsrekurswerberin greift auf, das Erstgericht habe hinsichtlich des Testaments vom 10. April 2002 ausgeführt, „es sei nicht erkennbar, ob es sich um die Unterschrift der Erblasserin handle". Auch darauf kommt es jedoch nicht an.

Der favor testamenti spricht grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils für die Gültigkeit des Testaments (vgl 7 Ob 161/99y mwN). Erst zwingende graphologische (Privat-)Sachverständigengutachten, die eine Fälschung nahelegen, können zu einer Änderung der grundsätzlichen Parteirollenverteilung führen (so etwa 2 Ob 572/50 = SZ 23/285 oder 7 Ob 161/99y), desgleichen etwa die Unmöglichkeit der Vorlage des jüngeren Testaments im Original (3 Ob 1580/91; 5 Ob 245/03w = EFSlg 106.796). Gerade diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.Der favor testamenti spricht grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils für die Gültigkeit des Testaments vergleiche 7 Ob 161/99y mwN). Erst zwingende graphologische (Privat-)Sachverständigengutachten, die eine Fälschung nahelegen, können zu einer Änderung der grundsätzlichen Parteirollenverteilung führen (so etwa 2 Ob 572/50 = SZ 23/285 oder 7 Ob 161/99y), desgleichen etwa die Unmöglichkeit der Vorlage des jüngeren Testaments im Original (3 Ob 1580/91; 5 Ob 245/03w = EFSlg 106.796). Gerade diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.

Die Verteilung der Parteirollen durch das Rekursgericht begegnet somit keinen gravierenden Bedenken, von einer groben Fehlbeurteilung kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Anmerkung

E77715 4Ob81.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00081.05Y.0614.000

Dokumentnummer

JJT_20050614_OGH0002_0040OB00081_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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