Norm
ABGB §37 BRechtssatz
Die Form einer letztwilligen Verfügung ist grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das für die erbrechtlichen Verhältnisse überhaupt maßgeblich ist, das ist nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte; es genügt aber auch die Beobachtung der am Orte der Testamentserrichtung geltenden Gesetze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0045197Dokumentnummer
JJR_19591014_OGH0002_0010OB00212_5900000_002