Norm
ABGB §577Rechtssatz
Bei der Konversion eines ungültigen Erbvertrages in ein Testament muß feststehen, daß diese dem Willen des Erblassers bzw der Vertragspartner entsprochen hätte, wenn der Erblasser die Fehlerhaftigkeit seiner Erklärung oder die Vertragspartner beim Erbvertrag die Fehlerhaftigkeit des abgeschlossenen Erbvertrages gekannt hätten. Entgegen dem feststehenden Parteiwillen ist eine Umdeutung des Rechtsgeschäftes oder rechtsgeschäftlichen Erklärung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012449Dokumentnummer
JJR_19780530_OGH0002_0050OB00571_7800000_004