Der Mitbeteiligte ist am 14. März 1986 in New York geboren. Er ist US-amerikanischer, österreichischer und deutscher Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist der Vater des Mitbeteiligten, er ist deutscher Staatsangehöriger. Die Mutter des Mitbeteiligten ist österreichische Staatsangehörige. Die Ehe der Eltern des Mitbeteiligten wurde mit Entscheidung des Supreme Court von New York vom 5. Mai 1992 rechtskräftig geschieden. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Jus... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1;ABGB §178a;AVG §8;NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;
Rechtssatz: Dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil kommt auch nach dem NÄG i.d.F. des NamensrechtsänderungsG 1995 die in ihrem Umfang auf die Abgab... mehr lesen...
Der 1987 geborene Mitbeteiligte - er ist ein eheliches Kind aus der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit G - beantragte mit Eingabe vom 27. Dezember 2001, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, bei der Bezirkshauptmannschaft P die Änderung seines Familiennamens von P auf G und die Streichung seines zweiten Vornamens "B". Die alleinige Obsorge für den Mitbeteiligten steht der Mutter zu, die nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen G mit Wir... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/01/0445 E 24. Februar 2004
Rechtssatz: Der obsorgeberechtigte Elternteil hat den anderen Elternteil gemäß § 178 Abs. 1 ABGB von der beabsichtigten Maßnahme (hier: Antrag auf Namensänderung) rechtzeitig zu verständigen, damit er sich in angemessener Frist dazu ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §154 Abs2;NÄG 1988 §1 Abs2 idF 1995/025; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/01/0445 E 24. Februar 2004
Rechtssatz: Die Antragstellung auf Namensänderung ehelicher Kinder ist eine Maßnahme nach § 154 Abs. 2 ABGB. Der obsorgeberechtigte Elternteil (hier: die Mutter) als gesetzlicher Vertreter eine... mehr lesen...
Der 1995 geborene Mitbeteiligte ist das eheliche Kind des Beschwerdeführers und der G B, vormals K, deren Ehe im Jahre 2000 geschieden wurde. Der Mitbeteiligte führte wie seine Eltern den Familiennamen "K" und lebt seit der Scheidung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, der die Obsorge allein zukommt. Die Mutter des Mitbeteiligten nahm mit Wirksamkeit vom 27. Juli 2001 wieder ihren Geschlechtsnamen "B" an. Im gemeinsamen Haushalt leben auch die Halbschwester des Mitbeteiligten u... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte, österreichischer und italienischer Staatsangehörigkeit, wurde 1993 geboren; die Vaterschaft des Beschwerdeführers ist unbestritten. Am 24. April 1996 heirateten der Beschwerdeführer und die Mutter des Mitbeteiligten. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 22. März 2001 nach § 55a EheG (rechtskräftig) geschieden. Aufgrund der nach § 55a Abs. 2 EheG geschlossenen Vereinbarung steht der Mutter seit damals die alleinige Obsorge über den Mitbeteiligten zu... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §154 Abs2;ABGB §154 Abs3;ABGB §178 Abs1;
Rechtssatz: Die Namensänderung nach dem NÄG gehört zu den im § 154 Abs. 2 ABGB genannten wichtigen Angelegenheiten, bei denen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteiles bedürfen. Im Beschwerdefall steht unangefochten fest, da... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §154 Abs2 idF 2000/I/135;ABGB §154 Abs3 idF 2000/I/135;ABGB §178 idF 2000/I/135;NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
Rechtssatz: Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die stRSp des Verwaltungsgerichtshofes beachte nicht, "dass mit der gemeinsamen Obsorge im Sinne des Kindschaftsrechtsänderungsgesetz eine intensive Bin... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie steht Folgendes fest: Der am 4. April 1996 geborene Mitbeteiligte ist das außereheliche Kind des Beschwerdeführers und der I. K. und führte zunächst den Familiennamen des Beschwerdeführers (G.). Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft seiner Eltern beantragte die allein obsorgeberechtigte Mutter als gesetzliche Vertreterin die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten von "G." auf ihren Familiennamen "K.". Die Bezir... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1 idF 2000/I/135;ABGB §178 Abs1;AVG §8;NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;
Rechtssatz: Gemäß § 178 Abs. 1 ABGB idF vor dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - KindRÄG 2001 stand dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil - mit Ausnahme des Vaters eines unehelichen Kindes, dem d... mehr lesen...
Die uneheliche, am 25. Juli 1994 geborene, Tochter des Beschwerdeführers trug ursprünglich den Familiennamen des Beschwerdeführers ("H"). Aufgrund eines Antrages der Mutter, den diese als Obsorgeberechtigte einbrachte, bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 7. September 1998 die Änderung des Familiennamens von "H" in "L". Mit Schriftsätzen vom 8. Juni und 30. September 1999 beantragte der Beschwerdeführer - da die Änderung des Familiennamens gemäß § 154 A... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §146 Abs1;ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1;AVG §63 Abs1;AVG §8;NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/01/1157 E 25. Juni 1997 RS 1 Stammrechtssatz Dem unehelichen Vater, dem die Obsorge über sein minderjähriges Kind nie zugekommen ist, steht weder ein Recht zu, von der beab... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1;NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;
Rechtssatz: Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in § 8 Abs 1 NÄG zeigt, dass die Aufzählung der Parteien nicht erschöpfend ist. Bei der Beurteilung der Parteistellung ist daher nicht nur von den Bestimmungen des NÄG, sondern von der Rechtsordnung insgesamt einschlie... mehr lesen...
Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bewilligte mit Bescheid vom 15. Mai 1998 die Änderung des Familiennamens des am nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten unehelichen Sohnes des Beschwerdeführers von W auf H. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. August 1998 gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesg... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §146 Abs1;ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1;AVG §63 Abs1;AVG §8;NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/06/25 96/01/1157 1 Stammrechtssatz Dem unehelichen Vater, dem die Obsorge über sein minderjähriges Kind nie zugekommen ist, steht weder ein Recht zu, von der beabs... mehr lesen...
Der am 1. März 1986 geborene Mitbeteiligte entstammt der mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 9. Mai 1990 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit E, welche nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen angenommen hat. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, der die Obsorge allein zukommt. Über Antrag der Mutter und gesetzlichen Vertreterin vom 17. Mai 1995 wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom 19. April 1996 die Än... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1;NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;NamRÄG 1995; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/04/30 96/01/0910 1
(hier: Ersatzbescheid nach E 30.4.1997, 96/01/0910) Stammrechtssatz Selbst auf dem Boden der Rechtslage nach dem NamRÄG 1995 (BGBl 1995/25) steht dem ehelichen Vater, dem nicht die Obsorge über... mehr lesen...
Der am 20. Oktober 1986 geborene, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligte entstammt der mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 29. November 1991 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit AK, die nach der Scheidung wieder geheiratet und den Familiennamen ihres nunmehrigen Ehemannes angenommen hat. Der Mitbeteiligte lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, welcher auch die Obsorge zukommt. Mit Bescheid vom 25. September 1995 bewilligte die... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 27. Dezember 1995 bewilligte der Magistrat Graz die Änderung des Familiennamens des am nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten, am 20. September 1991 geborenen, unehelichen Sohnes des Beschwerdeführers von B auf K. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Juli 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 8 Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995 (NÄG), w... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §146 Abs1;ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1;AVG §63 Abs1;AVG §8;NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;
Rechtssatz: Dem unehelichen Vater, dem die Obsorge über sein minderjähriges Kind nie zugekommen ist, steht weder ein Recht zu, von der beabsichtigten Änderung von dessen Familiennamen verständigt zu werden, n... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1;NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;NamRÄG 1995; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/04/30 96/01/0910 1 Stammrechtssatz Selbst auf dem Boden der Rechtslage nach dem NamRÄG 1995 (BGBl 1995/25) steht dem ehelichen Vater, dem nicht die Obsorge über das Kind zukommt, ein Äußerungsrecht zur beabsichti... mehr lesen...
Die Mitbeteiligte entstammt der mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 21. September 1990 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit GB, die nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen angenommen hat, und lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, welcher auch die Obsorge zukommt. Über Antrag der Mutter und gesetzlichen Vertreterin vom 26. Mai 1995 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 20. Juli 1995 die Änderung des... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1;NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;NamRÄG 1995; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/04/30 96/01/0910 1 Stammrechtssatz Selbst auf dem Boden der Rechtslage nach dem NamRÄG 1995 (BGBl 1995/25) steht dem ehelichen Vater, dem nicht die Obsorge über das Kind zukommt, ein Äußerungsrecht zur beabsichti... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte entstammt der mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 9. Mai 1990 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit Dr. Doris E, die nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen angenommen hat. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, der auch die Obsorge zukommt. Über Antrag der Mutter und gesetzlichen Vertreterin vom 17. Mai 1995 wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom 19. April 1996 die Änderung des Familienname... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1;NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;NamRÄG 1995;
Rechtssatz: Selbst auf dem Boden der Rechtslage nach dem NamRÄG 1995 (BGBl 1995/25) steht dem ehelichen Vater, dem nicht die Obsorge über das Kind zukommt, ein Äußerungsrecht zur beabsichtigten Änderung des Familiennamens des Kindes zu, und ist die vom Kind... mehr lesen...
Der Antrag des G G als Großvater und gesetzlicher Vertreter des S K auf Änderung des Familiennamens auf "G" wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. November 1992 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung des Antragstellers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. April 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die de... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §144;ABGB §154 Abs2;ABGB §177;NÄG 1988 §1;NÄG 1988 §2 Abs1;NÄG 1988 §3 Abs1;NÄG 1988 §6;
Rechtssatz: Steht einem (Großelternteil) Elternteil nach Ehescheidung die gesetzliche Vertretung des Kindes gem § 144, § 154 bzw § 177 ABGB allein zu, so bedarf er für die Antragstellung auf Namensänderung weder nach § 2 Abs 1 NÄG noch ... mehr lesen...
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringens zufolge gab die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. Mai 1993, mit dem eine Änderung des Familiennamens des mj. Sohnes des Beschwerdeführers, des Mitbeteiligten, von "R" auf "M" bewilligt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinsta... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §154 Abs2;ABGB §178 Abs1;NÄG 1988 §1 Abs1;NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;NÄG 1988 §8 Abs1 Z5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/01/22 91/01/0051 1 Stammrechtssatz Auch auf dem Boden der neuen Rechtslage (NÄG BGBl 1988/195) ist die vom Kindesvater abgegebene Äußerung bei der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Ände... mehr lesen...