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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §154 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/01/0445 E 24. Februar 2004Rechtssatz
Der obsorgeberechtigte Elternteil hat den anderen Elternteil gemäß § 178 Abs. 1 ABGB von der beabsichtigten Maßnahme (hier: Antrag auf Namensänderung) rechtzeitig zu verständigen, damit er sich in angemessener Frist dazu äußern kann. Dieses Beschwerdevorbringen ist allerdings für das vorliegende Namensänderungsverfahren - an dem der Beschwerdeführer ohnedies beteiligt war - ohne Bedeutung. Die Behörde hatte daher nicht zu untersuchen, ob die Verständigungspflicht vor Einbringung des gegenständlichen Antrages eingehalten wurde oder nicht, weil selbst bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens damit Rechtsfolgen bzw. Sanktionen für das Namensänderungsverfahren nicht verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010444.X03Im RIS seit
30.03.2004