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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §154 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/01/0445 E 24. Februar 2004Rechtssatz
Die Antragstellung auf Namensänderung ehelicher Kinder ist eine Maßnahme nach § 154 Abs. 2 ABGB. Der obsorgeberechtigte Elternteil (hier: die Mutter) als gesetzlicher Vertreter eines in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Antragstellers bzw. ein der Einbringung des Antrages zustimmender Antragsteller, der das 14. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 1 Abs. 2 NÄG 1988), können ohne Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles (hier: der Vater) und auch ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung den Antrag auf Namensänderung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde stellen (Hinweis: E 5.11.2003, Zl. 2002/01/0418; B OGH 28.1.1999, 6 Ob 246/98i, 17.3.1999, 9 Ob 44/99g). Dem Beschwerdeführer (hier: der Vater) steht demnach lediglich ein Rechtsanspruch auf Äußerung im Namensänderungsverfahrens seines minderjährigen Sohnes zu (Hinweis: E VfGH 23.1.1997, B 3036/95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010444.X02Im RIS seit
30.03.2004