RS Vwgh 2004/2/24 2002/01/0444

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §154 Abs2;
NÄG 1988 §1 Abs2 idF 1995/025;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/01/0445 E 24. Februar 2004

Rechtssatz

Die Antragstellung auf Namensänderung ehelicher Kinder ist eine Maßnahme nach § 154 Abs. 2 ABGB. Der obsorgeberechtigte Elternteil (hier: die Mutter) als gesetzlicher Vertreter eines in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Antragstellers bzw. ein der Einbringung des Antrages zustimmender Antragsteller, der das 14. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 1 Abs. 2 NÄG 1988), können ohne Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles (hier: der Vater) und auch ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung den Antrag auf Namensänderung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde stellen (Hinweis: E 5.11.2003, Zl. 2002/01/0418; B OGH 28.1.1999, 6 Ob 246/98i, 17.3.1999, 9 Ob 44/99g). Dem Beschwerdeführer (hier: der Vater) steht demnach lediglich ein Rechtsanspruch auf Äußerung im Namensänderungsverfahrens seines minderjährigen Sohnes zu (Hinweis: E VfGH 23.1.1997, B 3036/95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010444.X02

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten