TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/30 94/01/0394

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des FR in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Oktober 1993, Zl. II/6-3649-93, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. RM, vertreten durch GM in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringens zufolge gab die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. Mai 1993, mit dem eine Änderung des Familiennamens des mj. Sohnes des Beschwerdeführers, des Mitbeteiligten, von "R" auf "M" bewilligt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Rechtsgrundlagen der vorliegenden Namensänderung die §§ 1 und 2 Abs. 1 Z. 6 Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988 (NÄG), seien.

Dagegen richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Einräumung der Parteistellung im Sinne des § 8 NÄG und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens "unter Berücksichtigung" seiner "Anhörung" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unbestritten ist, daß der am 11. Oktober 1987 geborene mj. Mitbeteiligte seit 1989 bei den Pflegeeltern GM und PM lebt, denen mit Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 29. Oktober 1992 (rechtskräftig seit 3. Dezember 1992) die alleinige Obsorge übertragen wurde.

Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 8 Abs. 1 Z. 5 NÄG die Stellung einer Partei im Verfahren auf Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten zu. Die mit der zitierten Bestimmung eingeräumte Parteistellung und damit auch das daraus resultierende Berufungsrecht reichen jedoch nicht weiter als der durch § 178 Abs. 1 ABGB eingeräumte Rechtsanspruch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1992, 91/01/0051, und die dort angeführte Vorjudikatur). Das bedeutet, daß die im Verwaltungsverfahren abgegebene Äußerung des Beschwerdeführers bei der Behörde dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl des Mitbeteiligten besser entsprochen hätte als die beantragte Namensänderung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0876, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Soweit sich der Beschwerdeführer im "Recht auf Einräumung einer Parteistellung" im Sinne des § 8 NÄG als verletzt erachtet, kommt dieser Rüge schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Pareistellung eingeräumt hat und über seine Berufung, in der er alle im Rahmen der ihm zukommenden Parteistellung zulässigen Argumente gegen die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Namensänderung vortragen konnte, in der Sache entschieden hat. Die belangte Behörde hat auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - darüber abgesprochen, ob der Wunsch des Vaters nach Beibehaltung des Namens dem Wohl des mj. Mitbeteiligten besser entsprechen würde. So wird im Bescheid in diesem Zusammenhang festgestellt, daß aus dem Sachverhalt eindeutig hervorgehe, daß der mj. Mitbeteiligte im Familienverband der Pflegeeltern gut integriert sei und es im Interesse des mj. Mitbeteiligten liege, daß sein Name geändert werde, um seine Zugehörigkeit zur Familie der Pflegeeltern auch nach außen hin dokumentieren zu können. Demgegenüber sei der Einwand des Kindesvaters, daß er keine weiteren Unterhaltszahlungen leisten wolle, wenn das Kind nicht seinen Namen führe, im Zusammenhang mit dem im Namensänderungsverfahren zentralen Wohl des Kindes unbeachtlich. Unter den gegebenen Voraussetzungen und Umständen liege der Wunsch des Kindesvaters, daß sein Kind seinen Familiennamen weitertragen solle, nicht im Interesse des mj. Mitbeteiligten.

Sofern sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung" seiner Anhörung verletzt erachtet, kann im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer offenbar dazu vorgetragenen Beschwerdegründe (es komme ihm im Verfahren Parteistellung zu, solange er die elterlichen Mindestrechte innehabe, und die Parteienrechte gemäß § 8 Abs.1 NÄG seien auf Grund der gesamten Rechtsordnung zu beurteilen) eine derartige Rechtsverletzung nicht festgestellt werden.

Wenn sich der Beschwerdeführer weiters gegen die im Bescheid vertretene Auffassung wendet, daß die belangte Behörde das Wohl des mj. Mitbeteiligten ohne Änderung seines Familiennamens als gefährdet im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG erachtete, kann er dadurch schon deshalb in keinen Rechten verletzt sein, weil dem Beschwerdeführer diesbezüglich - wie eingangs dargelegt - keine Parteistellung zukommt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es erübrigte sich daher eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010394.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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