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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §146 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des K H, vertreten durch Dr. Rolf und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Dezember 1999, Zl. IVW6-3854-99, betreffend Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Namensänderung der mitbeteiligten Partei mj. S L, vertreten durch die Mutter M L in M, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die uneheliche, am 25. Juli 1994 geborene, Tochter des Beschwerdeführers trug ursprünglich den Familiennamen des Beschwerdeführers ("H"). Aufgrund eines Antrages der Mutter, den diese als Obsorgeberechtigte einbrachte, bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 7. September 1998 die Änderung des Familiennamens von "H" in "L".
Mit Schriftsätzen vom 8. Juni und 30. September 1999 beantragte der Beschwerdeführer - da die Änderung des Familiennamens gemäß § 154 Abs. 2 ABGB seiner Zustimmung bedürfe - die Namensänderung rückgängig zu machen und über seine Parteistellung im Namensänderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen.
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling wies mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Änderung des Familiennamens der Tochter mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer als außerehelichem Vater nie die Obsorge für das Kind zugekommen sei und ihm daher gemäß § 178 Abs. 1 ABGB nur Mindestrechte bezüglich wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung zukämen, sodass seine Parteistellung im Namensänderungsverfahren zu verneinen sei.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) kommt die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
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dem Antragsteller;
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der Person, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 (was vorliegend nicht in Betracht kommt) in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" zeigt, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgt ist. Bei der Beurteilung der Parteistellung ist daher nicht nur von den Bestimmungen des NÄG, sondern von der Rechtsordnung insgesamt einschließlich des Privatrechtes auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910).
Im Beschwerdefall handelt es sich bei dem Kind, dessen Familienname geändert wurde, um die uneheliche Tochter des Beschwerdeführers. Nach seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof hat sich der Beschwerdeführer in langjährigen Gerichtsverfahren vergeblich bemüht, die Obsorge für seine uneheliche Tochter zu erlangen.
Gemäß § 178 Abs. 1 ABGB steht dem Vater eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist, das Recht, von beabsichtigten, in § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten vom anderen Elternteil verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern, nur bezüglich wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung zu.
Gemäß § 146 Abs. 1 ABGB umfasst die Pflege des minderjährigen Kindes besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 96/01/1157, ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser gesetzlichen Umschreibung des Inhaltes der Begriffe "Pflege" und "Erziehung", dass die in § 154 Abs. 2 ABGB angeführten Änderungen des Vornamens oder des Familiennamens des Kindes nicht zu Maßnahmen der Pflege oder Erziehung zu zählen sind. Dies hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer als unehelichem Vater, dem die Obsorge über seine Tochter (trotz entsprechender langjähriger Bemühungen) nie zugekommen ist, weder ein Recht darauf zustand, von der beabsichtigten Änderung des Familiennamens verständigt zu werden, noch darauf, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt und "dem Kind seinen Familiennamen gegeben" hat, nichts zu ändern. Auch in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall im Übrigen nicht von jenem, der dem oben angeführten Erkenntnis vom 25. Juni 1997 zugrunde lag.
Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer in dem die Änderung des Familiennamens betreffenden Verwaltungsverfahren zu Recht keine Parteistellung zuerkannt wurde. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen, weil die darin erhobenen Einwendungen die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zur Voraussetzung gehabt hätten.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. November 2000
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010040.X00Im RIS seit
23.01.2001