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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §154 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 178 Abs. 1 ABGB idF vor dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - KindRÄG 2001 stand dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil - mit Ausnahme des Vaters eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist - ein Äußerungsrecht zur beabsichtigten Namensänderung zu. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass zwar der nicht obsorgeberechtigte eheliche Vater im Namensänderungsverfahren des Kindes (die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung eingeschränkte) Parteistellung innehabe; dem außerehelichen Vater, der nie obsorgeberechtigt gewesen sei, stehe diese Parteistellung dagegen nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1997 sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/1157). Durch das insoweit am 1. Juli 2001 in Kraft getretene KindRÄG 2001 wurde § 178 ABGB neu gefasst. Nunmehr steht dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil schlechthin ein Äußerungsrecht zur -
in § 154 Abs. 2 ABGB erwähnten - Namensänderung des Kindes zu. Den Ausschluss dieses Äußerungsrechtes bezüglich des außerehelichen Vaters, dem die Obsorge nie zugekommen ist, hat das Gesetz fallen lassen. Damit kann aber auch die oben dargestellte Judikatur zur Frage der Parteistellung dieses Vaters im Namensänderungsverfahren nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist am Boden der Rechtslage nach dem KindRÄG 2001 davon auszugehen, dass auch der niemals obsorgeberechtigte außereheliche Vater die zuvor erwähnte eingeschränkte Parteistellung innehat.
Schlagworte
NamensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002010377.X02Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013