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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §154 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/01/0445 E 24. Februar 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. August 2002, Zl. IVW6-3924/3, betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Partei G, vertreten durch seine Mutter G in E, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1987 geborene Mitbeteiligte - er ist ein eheliches Kind aus der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit G - beantragte mit Eingabe vom 27. Dezember 2001, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, bei der Bezirkshauptmannschaft P die Änderung seines Familiennamens von P auf G und die Streichung seines zweiten Vornamens "B". Die alleinige Obsorge für den Mitbeteiligten steht der Mutter zu, die nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen G mit Wirksamkeit vom 16. Mai 2000 angenommen hat.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bewilligte der Landeshauptmann von Niederösterreich die beantragte Änderung des Vor- und Familiennamens gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Z. 9 und Z. 11 des Namensänderungsgesetzes (NÄG; BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995), und er schrieb dem Mitbeteiligten für die Änderung des Vornamens eine feste Gebühr von EUR 348,-- und eine Verwaltungsabgabe von EUR 163,-- vor.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges, des Sachverhaltes und der maßgebenden Rechtslage - soweit zur Behandlung der Beschwerde von Belang - aus, es liege der Bewilligungsgrund gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG vor, weil der minderjährige Antragsteller (der Mitbeteiligte) österreichischer Staatsbürger sei und den Familiennamen seiner obsorgeberechtigten Mutter erhalten solle. Als Versagungsgrund sei im vorliegenden Fall allein Z. 6 des § 3 Abs. 1 leg. cit. in Betracht zu ziehen. Bei Berücksichtigung der Lebensumstände des Mitbeteiligten, der mit seiner Mutter und seiner zehnjährigen Schwester im gemeinsamen Haushalt lebe, gefährde die begehrte Änderung des Familiennamens nicht das Kindeswohl. Nach dem eingeholten Bericht der Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft P (vom 4. März 2002) sei die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl nicht abträglich, sondern sogar vorteilhaft, weil die Namensverschiedenheit zu seiner nächsten Bezugsperson - der obsorgeberechtigten Mutter - beseitigt würde. Die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwachse, sei in höherem Maße im Wohl des Kindes gelegen als die Beibehaltung des bisherigen Namens. Im Berufungsverfahren sei kein Versagungsgrund nachgewiesen worden; dies sei (auch) daraus erklärbar, dass die beantragte Namensänderung der persönliche Wunsch des Mitbeteiligten sei. Der Mitbeteiligte habe dem Antrag schriftlich zugestimmt, und er habe - sowohl im Pflegschaftsverfahren als auch im Explorationsgespräch mit einer Diplom-Sozialarbeiterin der Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft P - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zum Beschwerdeführer ein sehr belastetes Verhältnis habe und ihm (dem Mitbeteiligten) die Namensgleichheit mit der Mutter wichtig sei. Der Wunsch, so zu heißen wie seine Mutter, sei einem Fünfzehnjährigen zuzutrauen und (vor dem Hintergrund des Wohles des Jugendlichen) auch ernst zu nehmen. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers sei nicht stattgegeben worden, weil aus den Gutachten Dris. Rotraut Erhard bzw. Dris. Gabriele Wörgötter keine Feststellungen abzuleiten seien und der Beschwerdeführer nicht schlüssig habe darlegen können, welchen Einfluss die Beiziehung eines Sachverständigen auf das Verfahrensergebnis hätte. Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei es nicht notwendig, die Frage der Gefährdung des Kindeswohles (durch Namensänderung) einem Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen. Für die Vornamensänderung sei nicht der von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Tatbestand (§ 2 Abs. 1 Z. 10 NÄG) sondern § 2 Abs. 1 Z. 11 NÄG als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Die Änderung des Vornamens aus "sonstigen Gründen" sei jedoch gebühren- und abgabepflichtig zu bewilligen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÄG in der mit 1. Mai 1995 in Kraft getretenen Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1995, lauten:
"§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
...
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
...
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2) Die in Abs. 1 Z. 1 bis 6, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen;
...
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
...
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;"
Unbestritten ist, dass die Obsorge für den Mitbeteiligten ausschließlich seiner Mutter zukommt.
Da die allein obsorgeberechtigte Mutter nach der Scheidung vom Beschwerdeführer wieder ihren Geschlechtsnamen angenommen hat und der Mitbeteiligte den Familiennamen dieses Elternteiles erhalten will, sind die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 und Z. 9 NÄG gegeben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0303, und vom 20. Oktober 1999, Zlen. 98/01/0398 und 0399).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei vor der Antragstellung nicht verständigt worden, und er habe der beantragten Namensänderung nicht zugestimmt.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage bzw. lässt er seine im vorliegenden Verwaltungsverfahren durch § 178 Abs. 1 in Verbindung mit § 154 Abs. 2 ABGB eingeschränkte Parteistellung unberücksichtigt.
Die Antragstellung auf Namensänderung ehelicher Kinder ist eine Maßnahme nach § 154 Abs. 2 ABGB. Der obsorgeberechtigte Elternteil (hier: die Mutter) als gesetzlicher Vertreter eines in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Antragstellers bzw. ein der Einbringung des Antrages zustimmender Antragsteller, der das 14. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 1 Abs. 2 NÄG), können ohne Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles (hier: der Beschwerdeführer) und auch ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung den Antrag auf Namensänderung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2002/01/0418, und die Beschlüsse des OGH vom 28. Jänner 1999, 6 Ob 246/98i, und vom 17. März 1999, 9 Ob 44/99g). Dem Beschwerdeführer steht demnach lediglich ein Rechtsanspruch auf Äußerung im Namensänderungsverfahrens seines minderjährigen Sohnes zu (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1997, B 3036/95).
Dem Beschwerdeführer ist freilich darin zuzustimmen, dass der obsorgeberechtigte Elternteil den anderen Elternteil gemäß § 178 Abs. 1 ABGB von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig zu verständigen hat, damit er sich in angemessener Frist dazu äußern kann. Dieses Beschwerdevorbringen ist allerdings für das vorliegende Namensänderungsverfahren - an dem der Beschwerdeführer ohnedies beteiligt war - ohne Bedeutung. Die Behörde hatte daher nicht zu untersuchen, ob die Verständigungspflicht vor Einbringung des gegenständlichen Antrages eingehalten wurde oder nicht, weil selbst bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens damit Rechtsfolgen bzw. Sanktionen für das Namensänderungsverfahren nicht verbunden sind.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, es hätte aus in seiner Beschwerde näher dargelegten Gründen vorliegend ein Kollisionskurator bestellt werden müssen, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0212, verwiesen. Die Bestellung eines Kollisionskurators war daher nicht erforderlich.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die beantragte Namensänderung entspreche "nicht dem Wunsch" seines Sohnes, ist zu erwidern, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der Mitbeteiligte im Sinne des § 1 Abs. 2 NÄG eine mit 17. Jänner 2002 datierte Erklärung vorgelegt hat, wonach er den Anträgen ausdrücklich zustimme und die vorliegenden Namensänderungen "von mir selbst gewünscht werden". Die verlangte Befragung des Mitbeteiligten über seinen "wahren" Willen "im Beisein" des Beschwerdeführers war daher nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer vermag zudem nicht darzulegen, warum allein seine Anwesenheit zur Erforschung des hinreichend dokumentierten "wahren Willens" des Mitbeteiligten beitragen hätte können. Die belangte Behörde hat, ohne das Gesetz zu verletzen, die Befragung des Mitbeteiligten über seine beabsichtigte Namensänderung durch eine Diplom-Sozialarbeiterin der Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft P berücksichtigt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2002/01/0418). Diese Befragung - in Abwesenheit der Mutter und in Abwesenheit des Beschwerdeführers - hat ergeben, dass der Mitbeteiligte den gleichen Familiennamen wie seine Mutter führen will. Dass bzw. inwieweit eine Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Objektivierung (oder Verbesserung) dieser Befragung beitragen hätte können, ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer rügt die im angefochtenen Bescheid erfolgte Zitierung des Datums des Gutachtens Dris. Gabriele Wörgötter als fehlerhaft. Er vermag allerdings die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers nicht darzutun, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid doch ausdrücklich festgehalten, dass aus beiden Gutachten, nämlich Dris. Rotraut Erhard und Dris. Gabriele Wörgötter, keine Feststellungen für den vorliegenden Fall abzuleiten seien. Der Beschwerdeführer vermag Umstände, die - über die Stellungnahme und Befragung durch das Jugendamt hinausgehend - die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Namensänderungsverfahren hätten angezeigt erscheinen lassen, nicht aufzuzeigen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2002/01/0099, und die dort angegebene Judikatur).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid erfolgten Gebührenvorschreibungen hätte die belangte Behörde Gelegenheit einräumen müssen, auf die Änderung des Vornamens zu verzichten, um die Gebührenvorschreibungen abzuwenden, ist zu erwidern, dass dieser behauptete Verfahrensfehler - ungeachtet der Prüfung, ob der Beschwerdeführer überhaupt in Rechten verletzt wurde - schon deshalb nicht vorliegt, weil nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die Mutter des Mitbeteiligten am 6. August 2002 (sohin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) dazu eine (der Gebührenpflicht ausdrücklich zustimmende) schriftliche Stellungnahme abgegeben hat.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, die Namensänderung sei dem Wohl seines Sohnes (des Mitbeteiligten) abträglich und hätte daher nicht bewilligt werden dürfen, ist diesem Beschwerdevorbringen folgendes zu erwidern:
Schon zur Rechtslage vor dem Namensrechtsänderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens. Das Namensrechtsänderungsgesetz hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zusätzlich Bestätigung erfahren hat. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich vor dem Hintergrund der seit 1. Mai 1995 geltenden Fassung des NÄG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht, als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein. Wenn sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, allenfalls erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 5. November 2003, Zl. 2002/01/0418; Zl. 2002/01/0099; und Zl. 2003/01/0512).
Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde nicht darzutun, dass ein derartiger Ausnahmefall vorliegt. Dass er nicht "einsehen" könne, warum der Mitbeteiligte die beantragte Namensänderung wünscht, ist dem Kindeswohl jedenfalls nicht abträglich. Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass die von ihm befürchtete Identitätsänderung vom Mitbeteiligten gewollt und angestrebt wird. Der Mitbeteiligte hat - wie die belangte Behörde unter anderem festgestellt hat - zur Namensänderung eigenständig Stellung genommen und dabei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu seinem Vater (dem Beschwerdeführer) "ein sehr belastetes Verhältnis hat" und ihm die Namensgleichheit mit der Mutter "überaus wichtig sei". Die belangte Behörde ist daher zum Ergebnis gelangt, dass die Namensänderung für den Mitbeteiligten nicht abträglich sondern vorteilhaft ist. Darauf geht der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Er vermag maßgebliche Umstände, inwieweit die beantragte Namensänderung dem Wohl des Kindes (vgl. hiezu § 178a ABGB) abträglich sei, nicht aufzuzeigen.
Dass mit der Bewilligung der Namensänderung nach der österreichischen Rechtsordnung ein vermögensrechtlicher bzw. erbrechtlicher Nachteil für den Mitbeteiligten verbunden wäre, ist nicht zu finden (vgl. insoweit sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2002/01/0028). Die vom Beschwerdeführer wegen der beantragten Namensänderung angedrohte Sanktion gegen den Mitbeteiligten ist im Namensänderungsverfahren unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer damit gleichsam das Erfordernis seiner "Zustimmung" zur vorliegenden Antragstellung - das der gesetzlichen Grundlage jedoch entbehrt - bewirken möchte.
Zur bewilligten Änderung des Vornamens des Mitbeteiligten legt der Beschwerdeführer entgegenstehende beachtliche Argumente nicht dar. Die Behauptung, dieser Antrag des Mitbeteiligten sei als "Bosheitsakt" der Mutter zu verstehen, ist nicht entscheidungswesentlich, hat der Mitbeteiligte doch ausdrücklich diesem Antrag zugestimmt. Die seinem gesetzlichen Vertreter vom Beschwerdeführer unterstellten Motive (für die Antragstellung) waren weder zu untersuchen, noch stellen sie einen Versagungsgrund dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010444.X00Im RIS seit
30.03.2004