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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §154 Abs2;Rechtssatz
Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in § 8 Abs 1 NÄG zeigt, dass die Aufzählung der Parteien nicht erschöpfend ist. Bei der Beurteilung der Parteistellung ist daher nicht nur von den Bestimmungen des NÄG, sondern von der Rechtsordnung insgesamt einschließlich des Privatrechtes auszugehen (Hinweis E vom 30. 4. 1997, 96/01/0910).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010040.X01Im RIS seit
23.01.2001