RS Vwgh 2000/11/15 2000/01/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;

Rechtssatz

Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in § 8 Abs 1 NÄG zeigt, dass die Aufzählung der Parteien nicht erschöpfend ist. Bei der Beurteilung der Parteistellung ist daher nicht nur von den Bestimmungen des NÄG, sondern von der Rechtsordnung insgesamt einschließlich des Privatrechtes auszugehen (Hinweis E vom 30. 4. 1997, 96/01/0910).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010040.X01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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