TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/28 94/01/0432

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §144;
ABGB §154 Abs2;
ABGB §177;
ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §2 Abs1;
NÄG 1988 §3 Abs1;
NÄG 1988 §6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Beck und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des mj. S K in D, vertreten durch dessen gesetzlichen Vertreter G G ebendort, dieser vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. April 1994, Zl. II/6-3624-92 (mitbeteiligte Partei: H K in D, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K), betreffend Änderung des Familiennamens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Antrag des G G als Großvater und gesetzlicher Vertreter des S K auf Änderung des Familiennamens auf "G" wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. November 1992 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung des Antragstellers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. April 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unbestritten ist nach der Aktenlage, daß die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf seit 18. September 1989 rechtskräftig geschieden ist. Aufgrund eines aus Anlaß der Scheidung von den Eltern des Beschwerdeführers geschlossenen gerichtlichen Vergleiches, der in der Folge pflegschaftsbehördlich genehmigt worden ist, verbleibt die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers der Mutter, während dem mütterlichen Großvater die gesetzliche Vertretung zukommt. Die Mutter des Beschwerdeführers nahm aus Anlaß der Scheidung ihren früheren Geschlechtsnamen "G" wieder an und strebt in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Vertreter eine Gleichheit des Familiennamens des Beschwerdeführers mit ihrem nunmehrigen Familiennamen an.

Im Hinblick auf einen diesbezüglichen Einwand der mitbeteiligten Partei (Vater des Beschwerdeführers) ist zunächst darauf hinzuweisen, daß dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkt) auch dann entsprochen ist, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 243, im Abs. 5 wiedergegebene hg. Judikatur). Dem Beschwerdevorbringen ist unschwer zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Änderung des Familiennamens gemäß § 1 Abs. 1 insbesondere i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 6 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1988 verletzt erachtet.

Ferner rügt die mitbeteiligte Partei, daß die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, "allenfalls" den Ausführungen der Beschwerde entnommen werden können. Die Beschwerde könne einer sachlichen Erledigung nur dann zugeführt werden, wenn das Beschwerdevorbringen und die Beschwerdegründe durch einen Vergleich mit dem angefochtenen Bescheid "abgeleitet werden". Zu einer derartigen Vorgangsweise bestehe jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, und es erscheine daher die gesamte Beschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerde noch mit ausreichender Deutlichkeit die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegebenen Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen der belangten Behörde und einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit hinsichtlich der von der belangten Behörde getroffenen Auslegung des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG aufzeigt.

Gemäß § 1 Abs. 1 NÄG ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein wichtiger Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung

1. einen österreichischen Staatsbürger ... betrifft.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG i.d.F. BGBl. Nr. 195/1988 liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Personensorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Wohl des Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet ist.

Die mitbeteiligte Partei wendet grundsätzlich ein, es sei zu prüfen, ob für die gegenständliche Namensänderung die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vorliege, die zwingend für eine solche Vorgangsweise im Sinne des Außerstreitgesetzes und des § 154 ABGB vorgeschrieben sei. Es mangle aber an einer derartigen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, sodaß der Antrag auf Namensänderung zurückzuweisen sei. Die mitbeteiligte Partei übersieht dabei, daß infolge des gerichtlichen Vergleiches zwischen ihr und der Mutter vom 18. September 1989 und dessen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung vom 13. März 1990 die gesetzliche Vertretung auf den mütterlichen Großvater als gesetzlichem Vertreter übertragen worden ist. Der Antrag auf Änderung des Vor- oder Familiennamens ist gemäß § 1 Abs. 2 NÄG bei Antragstellern mit beschränkter Geschäftsfähigkeit von dessen gesetzlichem Vertreter einzubringen. Da im Beschwerdefall das alleinige gesetzliche Vertretungsrecht auf den mütterlichen Großvater übergegangen ist, ist für die beantragte Namensänderung - analog zu einem alleinvertretungsbefugten Elternteil (siehe diesbezüglich die unter Rz. 5a zu § 154 ABGB von Pichler in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, wiedergegebene zivilrechtliche Judikatur) - weder die Zustimmung noch die Genehmigung eines anderen Elternteils, noch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.

Infolge der erstinstanzlichen Abweisung des Antrages auf Änderung des Familiennamens hatte die belangte Behörde insbesondere zu prüfen, ob im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG in der genannten Fassung das Wohl des Beschwerdeführers ohne Änderung des Familiennamens gefährdet ist. Die belangte Behörde hat diese Frage, gestützt auf ein ergänzend eingeholtes Gutachten des Amtssachverständigen vom kinder- und jugendpsychologischen Beratungsdienst des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, das im Verfahren vor der belangten Behörde Gegenstand des Parteiengehörs war, verneint und ergänzend ausgeführt, dem Beschwerdeführer erwachse weder derzeit noch in Zukunft aus der Beibehaltung seines bisherigen Familiennamens irgendein tatsächlicher oder psychologischer Nachteil. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer derzeit ohne Geschwister mit anderem Familiennamen aufwachse und sich bei verdeckter Befragung des Beschwerdeführers die stärkste Beziehung zu den (mütterlichen) Großeltern ergeben habe, welche üblicherweise auch andere Namen führen würden als ihre Enkelkinder. In zweiter Linie werde im Gutachten bereits der Vater des Beschwerdeführers genannt, woraus folge, daß der minderjährige Beschwerdeführer jedenfalls mit zunehmendem Alter - sofern er nicht von anderen Personen, entweder in der Familie, in der er aufwachse, oder im Kindergarten negativ beeinflußt werde - auch gegen dessen Namen in Zukunft keine Einwände haben werde. Aus der Sicht des Amtssachverständigen werde der Vater in Zukunft sogar eine noch größere Rolle spielen; so existiere für den mj.

Beschwerdeführer jedenfalls eine Bezugsperson, mit der er sich namensmäßig identifizieren könne. In diesem Zusammenhang wird im angefochtenen Bescheid bereits an früherer Stelle aus dem Gutachten des Amtssachverständigen zitiert, daß es (erfahrungsgemäß am vehementesten in der Pubertät) zu Identitätsstörungen kommen könnte, wenn der Vater - etwa durch Annullierung des Namens - verdrängt werde. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG in der genannten Fassung durch Beibehaltung des bisherigen Familiennamens habe aber weder durch die ausführlichen Erhebungen des Amtssachverständigen noch durch die Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers nachgewiesen werden können.

Der Beschwerdeführer bringt gegen dieses von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene Gutachten vor, daß es den primären Bezugspersonen des Beschwerdeführers, den mütterlichen Großeltern und der Mutter, offenbar gelungen sei, die sich aus der Scheidung der Kindeseltern ergebenden Verlusterlebnisse für den Beschwerdeführer gering zu halten, sodaß dieser psychosozial bestens versorgt und daher "in gutem Zustand" sei. Der im Gutachten gezogene Schluß, daß aufgrund dieser Situation die Beibehaltung des Namens "K" keine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde, sei unrichtig und stehe mit den Ausführungen zur Namensfunktion (Manifestation des Familienverbandes und der Familienzugehörigkeit nach außen; entscheidende Rolle der Namensidentität mit den maßgeblichen Bezugspersonen für die Entwicklung des Kindes) in unlösbarem Widerspruch. Das Bemühen, die Beweiskraft eines Gutachtens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erschüttern, kann aber nur dann von Erfolg begleitet sein, wenn hervorkäme, daß sich das Gutachten auf einen unrichtig oder mangelhaft erhobenen Befund gründet, in sich widerspruchsvoll ist oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 598 vorletzter Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur). Eine darüber hinausgehende Prüfung der sachlichen Richtigkeit des Gutachtens steht dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu. Der Beschwerdeführer läßt bei der gerügten Widersprüchlichkeit des Gutachtens außer Acht, daß der unbestimmte Gesetzesbegriff "Wohl des Kindes" bzw. "Wohl des Minderjährigen" nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen ist, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Als Richtlinie für die Berücksichtigung des "Wohls des Kindes" steht vor allem § 178a ABGB zur Verfügung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121). Danach sind bei Beurteilung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen. Der Amtssachverständige hatte daher nicht nur punktuell auf Aspekte der Namensfunktion einzugehen, sondern eine möglichst umfassende Untersuchung für die Beurteilung der Frage des "Wohls des Kindes" durchzuführen, um in seinem Gutachten zu einer in bezug auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG in der genannten Fassung tragfähigen Aussage zu gelangen.

Die gerügte Widersprüchlichkeit der vom Amtssachverständigen festgestellten Nichtgefährdung des Wohls des Beschwerdeführers wird vom Gutachten selbst mit dem Hinweis auf eine im Beschwerdefall gegebene paradoxe Situation erklärt. Da der Vater, der bereits bisher um den Beschwerdeführer sehr bemüht war, nach Ausführungen des Amtssachverständigen in Zukunft sicher eine größere Rolle als bisher spielen wird, könnte es bei Verdrängung des Vaters, "etwa durch Annullierung des Namens" in der Folge zu Identitätsstörungen beim Beschwerdeführer kommen. Da der Beschwerdeführer nach Meinung des Amtssachverständigen von der Familie "G" psychosozial bestens versorgt wird und in psychisch "gutem Zustand" ist, würde die Beibehaltung des Namens "K" keine wesentliche Beeinträchtigung des Kindeswohles bedeuten. Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht unschlüssig, wenn der Amtssachverständige aufgrund dieser Überlegungen zu dem Ergebnis kommt, das Wohl des Kindes sei im Beschwerdefall bei Beibehaltung des Familiennamens "K" nicht gefährdet, sodaß der belangten Behörde durch Heranziehung dieser Aussage des Gutachtens als tragenden Bestandteil der Begründung des angefochtenen Bescheides kein Begründungsfehler unterlaufen ist.

Unzutreffend und mit der Aktenlage nicht übereinstimmend ist ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beurteilung der Frage der Namensänderung sei alleine nach dem psychischen Zustand zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt. Der Amtssachverständige hat sowohl die Erhebungen der Behörde erster Instanz als auch umfangreiche eigene Erhebungen über die konkrete kinderpsychologische Situation des Beschwerdeführers durchgeführt und anhand von Erfahrungswerten auf mögliche Gefahren der psychischen Entwicklung des Beschwerdeführers bei Änderung des Familiennamens hingewiesen. Das Gutachten stellt daher keinesfalls nur auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung ab.

Schließlich behauptet der Beschwerdeführer insbesondere unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121, daß die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie des Kindes nicht nur in höherem Maße dem Wohl des Kindes als die Beibehaltung des bisherigen Namens entspreche, sondern bei der gegebenen Sachlage die Verweigerung der beantragten Namensänderung eine Gefährdung des Wohles des Kindes bedeuten würde. Gerade der Wunsch des Beschwerdeführers nach Namensidentität (offenbar gemeint mit dem Familiennamen der Familie seiner Mutter) würde das Kindeswohl infolge Abweisung dieses Antrages beeinträchtigen.

Es trifft zu, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit dem der Familie, in dem das Kind aufwächst, im Allgemeinen in höherem Maße dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in Fortentwicklung dieser Judikatur auch aufgezeigt, daß in Ausnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1289 mit weiteren Judikaturhinweisen). Im Beschwerdefall wurde - wie bereits ausgeführt -, gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen, das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles eingehend dargelegt. Ferner ist die Sachlage in den vorzitierten Erkenntnissen vom vorliegenden Beschwerdefall insofern verschieden, als in jenen die Prüfung auf relevantes Vorbringen des Vaters als Beschwerdeführer eingeschränkt war, während im Beschwerdefall der mj. Antragsteller selbst als Beschwerdeführer auftritt und daher auch die in § 2 Abs. 1 Z. 6 letzter Teilsatz NÄG genannte Voraussetzung zu prüfen war. Da der Beschwerdeführer den Sachverständigenausführungen bezüglich der festgestellten Nichtgefährdung seines Wohles bei Beibehaltung seines bisherigen Familiennamens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ist der belangten Behörde durch die Übernahme des Ergebnisses des Gutachtens ihres Amtssachverständigen keine Rechtswidrigkeit unterlaufen.

Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010432.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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