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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §154 Abs2;Rechtssatz
Dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil kommt auch nach dem NÄG i.d.F. des NamensrechtsänderungsG 1995 die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung zur beabsichtigten Namensänderung eingeschränkte Parteistellung zu. Diese Äußerung ist nur zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (Hinweis E vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910).
Schlagworte
NamensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060023.X01Im RIS seit
04.11.2005Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013