RS Vwgh 2005/9/27 2005/06/0023

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
ABGB §178a;
AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;

Rechtssatz

Dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil kommt auch nach dem NÄG i.d.F. des NamensrechtsänderungsG 1995 die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung zur beabsichtigten Namensänderung eingeschränkte Parteistellung zu. Diese Äußerung ist nur zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (Hinweis E vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910).

Schlagworte

Namensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060023.X01

Im RIS seit

04.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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