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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §146 Abs1;Rechtssatz
Dem unehelichen Vater, dem die Obsorge über sein minderjähriges Kind nie zugekommen ist, steht weder ein Recht zu, von der beabsichtigten Änderung von dessen Familiennamen verständigt zu werden, noch, hiezu eine Stellungsnahme abzugeben, weil sich aus der gesetzlichen Umschreibung des Inhaltes der Begriffe "Pflege" und "Erziehung" in § 146 Abs 1 ABGB ergibt, daß die in § 154 Abs 2 ABGB angführten Änderungen des Vornamens oder des Familiennamens des Kindes nicht darunter fallen. Daher kommt dem unehelichen Vater im Verfahren betreffend Änderung des Familiennamens seines minderjährigen Kindes keine Parteistellung sowie kein Berufungsrecht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996011157.X01Im RIS seit
07.06.2001