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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §146 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/01/1157 E 25. Juni 1997 RS 1Stammrechtssatz
Dem unehelichen Vater, dem die Obsorge über sein minderjähriges Kind nie zugekommen ist, steht weder ein Recht zu, von der beabsichtigten Änderung von dessen Familiennamen verständigt zu werden, noch, hiezu eine Stellungsnahme abzugeben, weil sich aus der gesetzlichen Umschreibung des Inhaltes der Begriffe "Pflege" und "Erziehung" in § 146 Abs 1 ABGB ergibt, daß die in § 154 Abs 2 ABGB angführten Änderungen des Vornamens oder des Familiennamens des Kindes nicht darunter fallen. Daher kommt dem unehelichen Vater im Verfahren betreffend Änderung des Familiennamens seines minderjährigen Kindes keine Parteistellung sowie kein Berufungsrecht zu.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010040.X02Im RIS seit
23.01.2001